Nichtraucherschutz

Raucherin

Der Nichtraucherschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes. 

Nach § 5 (1) und (2) der ArbStättV hat der Arbeitgeber die Pflicht, Schutzmaßnahmen für nichtrauchende Beschäftigte in Arbeitsstätten zu treffen:

„(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

„(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

Die ArbStättV gilt grundsätzlich für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten und ergänzt die Regelung zur Lüftung aus dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung, Punkt 3.6:

„(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.“

Vorrangige Maßnahme zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten ist ein allgemeines oder ein auf einzelne Bereiche begrenztes Rauchverbot. Der Arbeitgeber kann auch durch andere Maßnahmen, wie z. B. geeignete Lüftungsmaßnahmen oder die Einrichtung separater Raucherräumen, den Schutz sicherstellen. Die Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen

Unter Passivrauchen versteht man die inhalative Aufnahme von Tabakrauch durch Nichtraucher. Beim Passivrauchen werden dieselben Schadstoffe eingeatmet wie beim aktiven Rauchen. Passivrauche sind als krebserzeugend (Kategorie 1A), keimzellmutagen (Kategorie 2) und entwicklungsschädigend (Kategorie 1A) bewertet (TRGS 905). Passivrauchen erhöht insbesondere das Risiko für Lungenkrebs und für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Passivrauchen während der Schwangerschaft schadet Mutter und Kind. 

Seit 2019 ist „Lungenkrebs nach langjähriger und intensiver Passivrauchexposition am Arbeitsplatz bei Versicherten, die selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht haben“ als Berufskrankheit 4116 in Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgenommen worden. 

Gesundheitsgefährdungen durch Rauchen

Tabakrauch ist giftig. Er ist ein Gemisch aus verschiedenen Substanzen, darunter rund 250 gesundheitsschädliche Stoffe, von denen über 90 krebserzeugend oder möglicherweise krebserzeugend sind (z.B. Cadmium, Blei und Formaldehyd). Es gibt keinen Grenzwert für Tabakrauch, unterhalb dessen eine Gefährdung für die Gesundheit ausgeschlossen werden kann. In Deutschland waren im Jahr 2022 rund 88.000 der Krebsneuerkrankungen auf das Rauchen zurückzuführen, und im Jahr 2023 starben etwa 131.000 Menschen an den Folgen tabakbedingter Erkrankungen.

Tabakrauch schädigt u.a. die Flimmerhärchen der Atemwege, die für den Selbstreinigungsmechanismus der Lunge verantwortlich sind. Er steigert die Produktion des Bronchialschleims und verändert dessen Zusammensetzung, die Schutz- und Abwehrfunktion der Lunge wird geschwächt. 

Rauchen und Gefahrstoffe

Bei Rauchern, die zusätzlich einer erhöhten Staubbelastung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, kann es zur Überlastung der Selbstreinigungsfunktion der Lunge (Overload- Effekt) kommen. Entzündungsreaktionen und Folgeerkrankungen wie z. B. Chronische Bronchitis oder negative Beeinflussungen bereits bestehender Erkrankungen sind mögliche Folgen. 

Tabakrauch und bestimmte Gefahrstoffe können sich gegenseitig in ihrer Wirkung verstärken (Synergieeffekt). Das Zusammenwirken dieser Expositionen kann das Risiko für chronische Lungenerkrankungen und Lungenkrebs deutlich erhöhen z. B. beim Zusammentreffen von langjährigem Rauchen und Asbeststaubexposition. Für besondere Personengruppen, die gegenüber Asbest exponiert waren, wird im Rahmen der nachgehenden Vorsorge ein erweitertes Vorsorgeangebot zur Lungenkrebsfrüherkennung (EVA) angeboten.

Gesundheitsschutz im Betrieb

Rauchen ist ein vermeidbares Gesundheitsrisiko. Der Konsum kann reduziert werden, wenn das Rauchen bei der Arbeit nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Der Arbeitsplatz ist nicht nur ein Ort, an dem Nichtraucherschutz umgesetzt werden soll, er kann auch ein guter Ausgangspunkt für den Rauchstopp sein. Gesundheitstage oder andere Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, der niedrigschwellige Zugang zu Informationen und Raucherentwöhnungsprogrammen sowie die Einbindung des Themas in Unterweisungen und das betriebliche Gesundheitsmanagement sind weitere präventive Maßnahmen, die zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Beschäftigten und zur Reduktion von Erkrankungen durch Rauchen beitragen können. 

Seit 2026 steht für definierte Hochrisikogruppen langjähriger Raucher die Früherkennung mittels Niedrigdosis-CT durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung. Ziel ist es Lungenkrebs in einem frühen, besser behandelbarem Stadium zu erkennen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Früherkennung von Erkrankungen. Durch gezielte Beratung zu Gefährdungen aus der Arbeit, zu individuellen Gesundheitsaspekten und möglichen Schutzmaßnahmen kann der Gesundheitsschutz der Beschäftigten optimiert werden. Bei Tätigkeiten mit Stoffen, die die Lunge belasten können (z. B. Schweißrauch), gehören eine Raucheranamnese, Hinweise zu den Gesundheitsrisiken des Rauchens, Informationen über das zusätzliche Erkrankungsrisiko durch Gefahrstoffe sowie – falls nötig – Lungenfunktionstests zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (z. B Vorsorgeanlässe Asbest, Hartholzstaub, Schweißen und Trennen von Metallen) geben Orientierung zu den konkreten Inhalten. 

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