Vorsorge bei Arbeitsaufenthalten im Ausland

Stethoskop liegt auf einer Landkarte
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Arbeitsaufenthalte im Ausland können mit besonderen gesundheitlichen Belastungen und Gefährdungen verbunden sein. Arbeitgeber haben auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge für tätigkeitsbedingte Auslandsaufenthalte werden insbesondere Infektionsgefährdungen sowie besondere klimatische und gesundheitliche Belastungen am Einsatzort berücksichtigt.

Vorsorgeanlässe

Ob und welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden die Tätigkeit, der Einsatzort sowie die Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen berücksichtigt.

Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 2) ist vor Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen sowie bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen eine Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Nach Beendigung einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, ist eine Angebotsvorsorge anzubieten.

Bei anderen Auslandsaufenthalten ist eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, wenn eine gesundheitliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.

Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Faktoren soll bei der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Fachkunde einbezogen werden. Dies kann durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt beziehungsweise eine Ärztin oder einen Arzt mit reise- und tropenmedizinischen Fachkenntnissen erfolgen.

Inhalte der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Im Rahmen des Vorsorgetermins erfolgt eine individuelle Beratung, bei der die geplante Tätigkeit, der Einsatzort und die gesundheitlichen Voraussetzungen der beschäftigten Person berücksichtigt werden.

Bei Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen können Impfungen Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sein. Abhängig von den möglichen Gefährdungen können auch eine vorbeugende Medikamenteneinnahme (präexpositionelle Chemoprophylaxe, z. B. gegen Malaria) oder Maßnahmen der Notfallprävention (z. B. Vorhalten von Notfallmedikamenten) dazugehören. Hierbei handelt es sich um Arbeitsschutzmaßnahmen, deren Kosten die Arbeitgeber tragen.

Um einen ausreichenden Schutz vor Beginn des Arbeitsaufenthalts im Ausland zu ermöglichen, ist die Vorsorge rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Die Fristen für Pflicht- und Angebotsvorsorge ergeben sich aus der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 2.1.

Weitere Informationen zu den organisatorischen und präventiven Maßnahmen bei Arbeitsaufenthalten im Ausland finden Sie auf der BGHM-Themenseite „Arbeitsschutz bei Auslandseinsätzen“.

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