Vorsorgeanlässe bei der Holzbearbeitung

Staub bei der Holzbearbeitung
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Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet Arbeitgebende dazu, Beschäftigte über Wechselwirkungen zwischen Arbeitsbelastungen und Gesundheit zu beraten.
Können Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen werden, muss bei bestimmten Auslösekriterien arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten oder durchgeführt werden.
Die Auswahl der Vorsorgeanlässe richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung. Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der typischen Anlässe und Auslösekriterien für Angebots- und Pflichtvorsorge bei der Holzbearbeitung. Hinweise auf Vorsorgeanlässe, die darüber hinaus zu prüfen sind, finden sich im allgemeinen Teil
Nachgehende Vorsorge ist z. B. nach Beendigung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und Blei anzubieten.

Außerdem finden Sie hier Hinweise auf weitere themenspezifische Informationen und mögliche Berufskrankheiten. Die Informationen dienen als Hilfestellung ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Entscheidend ist die aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Bei Unklarheiten ist fachkundige Beratung (Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt/-ärztin, Unfallversicherungsträger) einzuholen.
 

Gefahrstoffe

Einatembarer Holzstaub (durch Zerspanen von Holz bzw. Holzwerkstoffen)

Weichholzstaub (z. B. Fichte, Tanne, Kiefer)

  • Pflichtvorsorge: wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für einatembaren Staub von 10 mg/m3 überschritten wird
  • Angebotsvorsorge: wenn der AGW für einatembaren Staub von 10 mg/m3 eingehalten wird

  • BK 4302 (Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe)
  • BK 5101 (Schwere und wiederholt rückfällige Hauterkrankungen)


Hartholzstaub (z. B. Buche, Eiche, Ahorn) und hartholzhaltige Mischstäube

  • Pflichtvorsorge: wenn der AGW für Hartholzstaub von 2 mg/m3 überschritten wird
  • Angebotsvorsorge:
    • wenn Beschäftigte Hartholzstäuben ausgesetzt sind und der AGW von 2 mg/m3 eingehalten wird
    • nachgehende Vorsorge

  • BK 4203 (Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz)
  • BK 4302 (Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe)
  • BK 5101 (Schwere und wiederholt rückfällige Hauterkrankungen)

Holzstaub von allergieauslösenden Hölzern (z. B. Mahagoni, Limba, Abachi etc.)

  • Pflichtvorsorge: -
  • Angebotsvorsorge: wenn Beschäftigte allergieauslösenden Holzstäuben ausgesetzt sind

  • BK 4301 (Allergische Atemwegserkrankungen)
  • BK 5101 (Schwere und wiederholt rückfällige Hauterkrankungen)

Lösungsmittel

  • Beispiele für Tätigkeiten: Lackieren, Reinigen, Abbeizen

Epoxidharze

  • Beispiele für Tätigkeiten: Lackieren, Kleben, Gießen
  • Pflichtvorsorge: bei Gesundheitsgefährdung durch Einatmen oder Hautkontakt, insbesondere beim Versprühen
  • Angebotsvorsorge: -

  • BK 4301 (Allergische Atemwegserkrankungen)
  • BK 4302 ((Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe)
  • BK 5101 (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen)

Isocyanate

  • Beispiele für Tätigkeiten: Lackieren, Kleben, Schäumen
  • Pflichtvorsorge: wenn die Konzentration in der Luft > 0,05 mg/m3 oder regelmäßiger Hautkontakt nicht ausgeschlossen ist
  • Angebotsvorsorge: wenn die Konzentration in der Luft ≤ 0,05 mg/m3 oder Hautkontakt nicht ausgeschlossen ist

  • BK 1315 (Erkrankungen durch Isocyanate)
  • BK 4201 (Allergische Erkrankungen der Lungenbläschen)
  • BK 4301 (Allergische Atemwegserkrankungen)
  • BK 4302 (Obstruktive Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe)
  • BK 5101 (Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen)

Blei und anorganische Verbindungen

  • Beispieltätigkeiten: Bearbeitung von Werkstücken mit Blei in Beschichtungen, zum Beispiel Fensterrahmen in Altbauten  
  • Pflichtvorsorge: wenn die Konzentration in der Luft > 0,075mg/m³ ist
  • Angebotsvorsorge: wenn die Konzentration in der Luft ≤ 0,075 mg/m³ ist
  • nachgehende Vorsorge