Arbeitsschutz Kompakt Nr. 061
Verarbeiten von Lacken in Betrieben der Holzbranche

In Betrieben der Holzbranche werden überwiegend Nitro-Lacke (Nitrocellulose/NC-Lacke), Polyurethan-Lacke (PUR- oder DDLacke), durch Ultraviolett-Licht härtende Lacke (UV-Lacke) und wasserverdünnbare Lacke eingesetzt.
Vor dem Arbeiten:
- Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorge als Pflichtvorsorge veranlassen oder als Angebots- oder Wunschvorsorge ermöglichen
- Regelmäßige Unterweisungen anhand der Betriebsanweisung und des Sicherheitsdatenblatts durchführen und dokumentieren
- Beschäftigungsbeschränkungen beachten (Jugendliche, werdende Mütter)
- Prüfen, ob weniger gefährliche Arbeitsstoffe eingesetzt werden können – Ersatzstoffprüfung
- Hautschutzplan (Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) beachten. Wenn eine Schädigung des Werkstücks durch das Hautschutzmittel (Fettfinger auf unbehandeltem Holz) ausgeschlossen werden kann, Hautschutz auf unbedeckte Körperteile auftragen
- Absaugung auf Wirksamkeit überprüfen
- Filter an der Atemschutzmaske prüfen, falls erforderlich Filter bzw. Maske austauschen
Während der Arbeiten:
- Nicht essen, trinken, rauchen
- Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden
- Schutzbrille und Schutzhandschuhe (z. B. Nitril) tragen
- Lacke nur in gut belüfteten Räumen (z. B. Lackierraum (Abb. 1)) oder an abgesaugten Arbeitsplätzen
(z. B. Punktabsaugung, Absaugwand/Spritzwand) verarbeiten - Wenn lüftungstechnische Maßnahmen nicht ausreichend durchgeführt werden können, Atemschutz benutzen:
- Gasfilter A2 bei der Verarbeitung im Streichverfahren
- Halb-/Viertelmaske mit Kombifilter A2/P2 (Abb. 2) bei der Verarbeitung von Nitrolacken, PUR-Lacken und Wasserlacken mit dem Airless-System und bei Beschickungs- und Reinigungsvorgängen an der UV-Anlage
- Zündquellen beim Verarbeiten lösemittelhaltiger Stoffe vermeiden (offene Flammen, heiße Oberflächen), Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung (z. B. Erdung am Airless-Gerät) treffen und Schweiß-/Flexarbeiten nur nach schriftlicher Erlaubnis durchführen
- Nicht mehr als den Tagesbedarf an lösemittelhaltigen Lacken im Verarbeitungsraum bereitstellen; beim Umfüllen von Lacken in kleinere Gebinde nur bruchfeste und beständige Behälter benutzen und diese wie das Originalgebinde kennzeichnen
Nach dem Arbeiten:
- Behälter für Lack und Lösemittel nach Gebrauch sofort wieder dicht schließen
- Die Reinigung von Pinseln etc. mit lösemittelhaltigen Reinigungsmitteln an abgesaugten Reinigungstischen durchführen
- Mit Lösemittel getränkte Lappen in feuerfesten Metallbehältern mit selbstschließendem Deckel sammeln und aufbewahren (Abb. 3)
- Verschmutzte Haut mit geeigneten Hautreinigungsmitteln waschen
- Hautpflegemittel verwenden
- Verschmutzte Arbeitskleidung getrennt von der Straßenkleidung aufbewahren und regelmäßig reinigen
- Atemschutzmaske in einem separaten Bereich (Schrank) aufbewahren oder Einwegmaske entsorgen
Weitere Informationen:
- DGUV Information 209-042 "Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk und in der Möbelfertigung"
- DGUV Information 209-046 "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe"
- DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
- Handschuh-Datenbank von GISBAU
Stand: 11/2016