Arbeitsschutz Kompakt Nr. 139
Tätigkeiten mit KMR-Stoffen
Als KMR-Stoffe (englisch: CMR-Stoffe) werden krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Gefahrstoffe bezeichnet. Wurden diese Wirkungen nachgewiesen, werden die entsprechenden Stoffe in die Kategorien 1A und 1B eingestuft. Stoffe, bei denen die entsprechende Wirkung vermutet wird, werden in die Kategorie 2 eingestuft.
Von Handels- oder Lieferfirmen bezogene KMR-Stoffe können anhand des Signalworts und der Gefahrenhinweise (H-Sätze auf dem Etikett) erkannt und den entsprechenden Kategorien zugeordnet werden.
KMR-Stoffe können jedoch auch während eines Prozesses entstehen oder freigesetzt werden. So ist zum Beispiel die Hartholzbearbeitung eine krebserzeugende Tätigkeit, wenn dabei Holzstäube freigesetzt werden. Die gesundheitlichen Auswirkungen von KMR-Stoffen sind nicht unmittelbar sicht- oder spürbar. So sind zum Beispiel bei krebserzeugenden Stoffen Latenzzeiten (Zeit zwischen Exposition und Entstehen eines Tumors) von 30 bis 40 Jahren keine Seltenheit. Es ist daher sehr wichtig, dass die Exposition der Beschäftigten gegenüber KMR-Stoffen so gering wie möglich ist (Minimierungsgebot) und dass geeignete Schutzmaßnahmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angewendet werden.
Gefährdungsbeurteilung durchführen
- Gefahrstoffverzeichnis ergänzen.
- Fachkundige Person hinzuziehen (z. B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt oder Betriebsärztin).
- Alle eingesetzten, hergestellten oder freiwerdenden KMR-Stoffe sowie die Tätigkeiten und Verfahren, die als krebserzeugend gelten, identifizieren und erfassen. Dafür zum Beispiel dem Etikett, dem Sicherheitsdatenblatt, den Gefahrstoffinformationssystemen (GisChem, GESTIS), der KMR-Liste des IFA, der TRGS 905, 906, 910 Informationen entnehmen.
- Sämtliche KMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B identifizieren.
- Stoffeigenschaften, Grenzwerte, Maßnahmenkonzepte recherchieren, z. B. Handlungsempfehlungen.
- Luftgrenzwerte recherchieren: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Kurzzeitwerte (TRGS 900), Akzeptanz-/Toleranzkonzentrationen (AK/TK) (TRGS 910), Beurteilungsmaßstäbe
(BM), Sicherheitsdatenblätter - Hautresorptive Stoffe ermitteln: „H“ in TRGS 900, „H“ in TRGS 910, Sicherheitsdatenblätter
- Luftgrenzwerte recherchieren: Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und Kurzzeitwerte (TRGS 900), Akzeptanz-/Toleranzkonzentrationen (AK/TK) (TRGS 910), Beurteilungsmaßstäbe
- Exposition der Beschäftigten (über Atemwege, Mund, Haut) nach Art, Dauer und Höhe ermitteln: Messung, Berechnung, Analogieschluss (TRGS 402), Beurteilung der Hautgefährdung (TRGS 401).
Bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen muss ohne Kenntnis der Exposition zunächst immer eine Gefährdung unterstellt werden.
- Ergebnisse auswerten und Gefährdung beurteilen.
Schutzmaßnahmen ableiten und umsetzen
- Allgemeine Grundpflichten und Schutzmaßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) umsetzen.
- Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMRStoffen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ableiten. Hilfestellungen: TRGS 500, TRGS 910, stoffspezifische oder tätigkeitsspezifische TRGS (z. B. TRGS 553 „Holzstaub“, TRGS 519 „Asbest“, TRGS 561 „Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen“).
- Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip organisieren.
Beispiele:
Substitution
- Regelmäßige Prüfung, ob KMR-Stoffe oder Verfahren mit KMR-Stoffen ersetzt werden können. Bei Tätigkeiten mit KMR-Stoffen der Kategorie 1A oder 1B muss die Substitution vorrangig erfolgen, wenn sie technisch möglich ist und es zu einer insgesamt niedrigeren Gefährdung der Beschäftigten führt (siehe auch TRGS 600).
Technisch
- Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit KMRStoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden (Ausnahmen und weitere Informationen siehe TRGS 560).
Organisatorisch
- Beschäftigungsbeschränkungen umsetzen: Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz
- Anzahl der exponierten Personen reduzieren.
- Gefahrenbereiche abgrenzen, in denen Beschäftigte KMR-Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszeichen anbringen.
- Arbeitsmedizinische Vor- und Nachsorge umsetzen.
Bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B prüfen, ob Eintrag in das Expositionsverzeichnis oder Nutzung der zentralen Expositionsdatenbank (ZED) notwendig ist.
- Krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A und 1B unter Verschluss aufbewahren oder so lagern, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
- Am Arbeitsplatz vorhandene KMR-Stoffe auf die Menge beschränken, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist.
- Beschäftigte und ihre Vertretung beteiligen.
Beispiel: Bei einer erhöhten Exposition gegenüber KMRStoffen der Kategorien 1A und 1B müssen die betroffenen Personen unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen informiert werden (weitere Informationen siehe Gefahrstoffverordnung).
Persönlich
- Während der Arbeiten Hygienevorschriften beachten.
Beispiele: Nicht essen, trinken, rauchen. Hände regelmäßig reinigen.
Betriebsanweisungen erstellen
Beschäftigte zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen regelmäßig unterweisen
Schutzmaßnahmen veranlassen, Wirksamkeit regelmäßig überprüfen
Weitere Informationen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) (Link: gesetze-im-internet)
- TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ (Link: BAuA)
- TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ (Link: BAuA)
- TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ (Link: BAuA)
- TRGS 410 „Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ (Link: BAuA)
- TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ (Link: BAuA)
- TRGS 560 „Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben“ (Link: BAuA)
- TRGS 600 „Substitution“ (Link: BAuA)
- TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ (Link: BAuA)
- TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ (Link: BAuA)
- TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ (Link: BAuA)
- TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“. (Link: BAuA)
- „Krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe – Grundlagen“, Publikationsreihe Kurz & Bündig der BG RCI, Ausgabe KB 024-1 (Link: BG RCI)
Stand: 06/2021