DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
§ 2 (1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Diese ergeben sich aus der vom Unternehmer gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung. Hierbei hat er die einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen sowie den Stand der Technik und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten.
zu § 2(1) (aus Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“)
„Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind – in ihrer jeweils gültigen Fassung – insbesondere:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
- Baustellenverordnung (BaustellV),
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV),
- Biostoffverordnung (BioStoff V),
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
- Gefahrstoffverordnung (GefStoff V),
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.
Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind.“
Entsendet der Unternehmer seine Versicherten zu Arbeiten ins Ausland, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort einzuhalten sind und, davon abhängig, in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind.
Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 – Inbezugnahme staatlichen Rechts
Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der „Beschäftigten bei der Arbeit“ dient und den „Arbeitgeber“ verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für „Unternehmer“ und „Versicherte“ („Weiter Geltungsbereich“, § 1 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“). Kinder, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während des Besuchs der Einrichtung, ehrenamtlich Tätige und weitere Personen nach den §§ 2 ff. SGB VII werden zwar als „Versicherte“ vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.
Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet grundsätzlich die Möglichkeit, Unfallverhütungsvorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe zu erlassen, soweit staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelungen treffen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ beispielsweise durch die Erweiterung des Kreises der versicherten Personen Gebrauch gemacht. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr – über den „Umweg“ der UVV – auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt.
Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UVVen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die „Beschäftigten“ hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d. h. alle Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, kann es in einzelnen Fällen abweichende Regelungen in DGUV Vorschriften geben.
§ 2 (2)
Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes
Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind:
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
- Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
- Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
- Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
- Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
- Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
- Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
Hilfen zum Erreichen von Schutzzielen
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer dazu, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ein bestimmtes Schutzziel erreicht werden soll, geben aber keine detaillierten Vorgaben für diese Maßnahmen.
Als Hilfestellung zur sachgerechten Ausfüllung des ihm eröffneten Spielraums soll der Unternehmer Regeln heranziehen, die entweder von staatlich beauftragten Ausschüssen oder von den Fachbereichen der DGUV erstellt worden sind. Dabei gilt der Vorrang des staatlichen Regelwerks.
Das Regelwerk gibt dem Unternehmer somit eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Anders als eine Vorschrift muss er das Regelwerk im Einzelfall aber nicht zwingend befolgen. Er darf in eigener Verantwortung auch Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand von Sicherheit und Gesundheit gewährleisten.
§ 2 (3)
Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
§ 2 (4)
Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
In § 15 der DGUV Vorschrift 1 ist die Pflicht der Versicherten geregelt, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu befolgen. Mit dieser Bestimmung wird in die DGUV Vorschrift 1 eine dem § 15 entsprechende Pflicht des Unternehmers aufgenommen, seinerseits auch keine sicherheitswidrigen Weisungen zu erteilen.
§ 2 (5)
Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
Im Zusammenhang mit der Pflicht des Unternehmers, die erforderlichen Mittel bereitzustellen, ergibt sich, dass im Regelfall die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen, insbesondere für die Zurverfügungstellung der persönlichen Schutzausrüstung, beim Unternehmer verbleiben, es sei denn, es bestehen rechtlich abgesicherte Kostenübernahmevereinbarungen oder sonstige spezielle Regelungen.