DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

§ 19 (1)

Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.

Unter bestimmten, in § 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) festgelegten Bedingungen kann der Unternehmer auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Dies gilt als gleichwertige Maßnahme. 

§ 19 (2)

Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.

Der Unternehmer sollte darauf hinwirken, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • an Betriebsbegehungen und Untersuchungen von Unfall- und Berufskrankheiten teilnehmen,
  • Betriebsbegehungen aufeinander abstimmen,
  • einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch pflegen,
  • gemeinsame Projekte, wie Erarbeitung von Schutzmaßnahmen oder die Auswahl der geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen durchführen.