DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention

§ 12 Zugang zu Vorschriften und Regeln

§ 12 (1)

Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle zugänglich zu machen.

Jeder Versicherte, auch ein ehrenamtlich Tätiger, muss sich über sicherheitsgerechtes Verhalten und seine damit verbundenen Rechte und Pflichten Kenntnis verschaffen können. Dieses muss dem Versicherten jederzeit möglich sein. Der Unternehmer kann die Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln den Versicherten in Papierform oder in elektronischer Form, z. B. über PC, Internet, Intranet, CD-ROM, zugänglich machen. Bei Minderjährigen ist den Erziehungsberechtigten Zugang zu den maßgeblichen Vorschriften und Regeln zu gewähren.

§ 12 (2)

Der Unternehmer hat den mit der Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 betrauten Personen die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 1 und 2) für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu stellen.

Mit der Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes betraute Personen sind z. B. nach § 13 der DGUV Vorschrift 1 beauftragte Personen; Sicherheitsbeauftragte sollen insbesondere die Wirksamkeit von Maßnahmen des Arbeitsschutzes beobachten und so den Unternehmer unterstützen. Dieser Personenkreis nimmt vor Ort wichtige Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr und bedarf deshalb der besonderen Unterstützung durch den Unternehmer.

Nach dem Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer aus der Fülle der Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz die für die jeweiligen Arbeitsbereiche zutreffenden identifiziert und soll so diesen Personen die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Vorschriften und Regeln nicht nur „zugänglich machen“ sondern „zur Verfügung stellen“. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Vorschriften und Regeln diesem Personenkreis aushändigen oder in anderer, für die Wahrnehmung ihrer Arbeitsschutzaufgabe geeigneter Weise an die Hand geben muss. Dies kann sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form, z.B. über PC, Internet, Intranet, CD-ROM, erfolgen.