FAQs: Gebrauchte Maschinen mit Baujahr vor 1993

 

Ja. (Schutz vor unbeabsichtigem Erreichen von Gefahrstellen, Betriebssicherheitsverordnung § 9 [1], Pkt.8 ) Zu beachten ist hier, dass diese nicht einfach manipuliert werden kann. Einschränkungen durch Schutzeinrichtungen müssen daher vom Bediener eines Arbeitsmittels in bestimmtem Maße hingenommen werden: So muss auch akzeptiert werden, dass der Randbereich des Gefahrenbereiches durch eine Schutzeinrichtung abgedeckt ist. Der Futterspanschlüssel sollte dennoch selbst aushebend gestaltet sein.

In Anwendungen, die ein häufiges Öffnen der Haube während des Bearbeitungsganges bedingen, und bei Anwendungen, bei denen Mindergeübte die Maschinen bedienen muss die Futterschutzhaube verriegelt sein. Dies sind Serienfertigung, Drehereien und Maschinen, an denen Auszubildende arbeiten.

Schutzumhausungen schützen den Bediener vor unbeabsichtigten Eingreifen in die automatisch ablaufenden, je nach programmierten Bearbeitungszyklus unterschiedlichen und nicht immer vorhersehbaren Bewegungsabläufen der Maschine. Um nicht an bewegliche Teile von Maschinen mit NC-Steuerung zu gelangen muss daher zusätzlich eine beweglich trennende Schutzeinrichtung (Schutztüre) beim Öffnen die Maschine zwangsläufig stillsetzen (Maschinen Baujahr 1986 bis 1992 sollten dies bereits gemäß VBG 5 vorweisen; in jedem Fall bedarf es einer Einzelfallprüfung). Als Beispiel sei hier eine automatische Fräs- oder Drehmaschine mit NC-Steuerung oder ein Bearbeitungszentrum genannt, bei denen mehr als eine Achse gleichzeitig programmgesteuert bewegt wird; und deren Bewegung eine Einzugs- / Quetschgefahr für eine eingreifende Person bedeutet.

Hier muss zunächst die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine beachtet werden. Normalerweise sind Werkzeugmaschinen für diese Betriebsart nicht vorgesehen.
Es muss unterschieden werden zwischen Prozessbeobachtung unter Einbeziehung sekundärer Maßnahmen (im Sinne: keine Gefährdung des Bedieners) und solcher, wo durch weitere Maßnahmen der Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden muss. Bei letzterem ist bei der Beurteilung der heutige Stand der Technik heranzuziehen, da aus heutiger Kenntnis das Risiko nur hierdurch in Verbindung sehr konkret durchgeführter organisatorischer und persönlichen Maßnahmen akzeptabel ist. Für die Durchführung siehe auch Fachbereich Aktuell 002 „Prozessbeobachtung in der Fertigung“ (Link: DGUV).

Ja, alle, siehe § 8 (6) der  BetrSichV.
Die Ausnahme besteht, wenn die Notbefehlseinrichtung keinerlei Nutzen für das schnelle Stillsetzen der Gefahr bringenden Bewegungen hat, z.B. bei großen Ständerbohrmaschinen und großen Drehmaschinen, Rollenricht- oder Rollenwalzmaschinen. Hier ist der Nachlauf der Gefahr bringenden Bewegung (der drehenden Walzen) zeitlich so lang, dass sie keine Wirkung zeigen würde. In solchen Fällen sind zusätzliche, andere Maßnahmen, wie z.B. die Möglichkeit des schnellen Aufkurbelns bei mechanisch zugestellten Walzen, im Zuge der Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen. Bei automatisch zugestellten Walzen kann diese Ausnahme nicht in Anspruch genommen werden: Das Auslösen der Notbefehlseinrichtung muss hier ein automatisches Auffahren der Walzen bedingen. Dies muss bei Blechrundbiegemaschinen mittels einer über die gesamte Walzenbreite beidseitig angebrachte NOT-Halt- Befehlseinrichtung, z. B. als Schaltleinen im Kniebereich oder Trittleisten im Fußbereich, ausgeführt sein.

Die Funktionen und Leistungsfähigkeit, insbesondere die sicherheitsgerichteten Funktionen müssen durch den Austausch der Steuerung erhalten bleiben. Durch eine Analyse der vorhandenen Funktionen wird erkannt, welche sicherheitsgerichteten Merkmale die neue Steuerung aufweisen muss. Das Verhalten der Steuerung im Fehlerfall (Steuerungskategorien / Performance Level beachten) darf in keinem Fall herabgesetzt werden.

Bei großen Maschinen, die begangen werden können und müssen, können teilweise aufgrund großer, nur vom Kran handhabbare Werkstücke keine durchgängigen Umhausungen zum Schutz vor herausfliegenden Teilen (§ 9 (1), Pkt. 4 BetrSichV) eingesetzt werden.
Aus dieser Tatsache leitet sich auch das Konzept bei älteren Großmaschinen ab: Einerseits ist im Regelfall mit ausreichender Bewegungsfreiheit des Bedieners beim Rüsten und Einrichten der Maschine zu rechnen (in Kombination mit verringerten Geschwindigkeiten und Drehzahlen), andererseits muss durch Energieberechnung die Möglichkeit der Weite des Herausschleuderns von Teilen berücksichtigt werden. Insofern ergibt sich ein „halbgeschlossenes“ Schutzkonzept, bei dem der Organisation und dem Tragen persönlicher Schutzausrüstung ein wichtiger Beitrag zukommt.

Wenn sich aufgrund der Energieberechnung (resultierend aus dem derzeitigem Stand der Technik, bei dem festgestellt wurde, das unabhängig von dem derzeitigen Stand der Normung vorhandene Sichtscheiben an Werkzeugmaschinen nicht die erforderliche Widerstandsfähigkeit aufweisen, z.B. bei Bearbeitungszentren nach DIN EN 12417) die Widerstandsfähigkeit der vorhandenen Sichtscheibe nicht gegeben ist, muss nach § 9 (1), Pkt. 4 BetrSichV eine rückhaltende Sichtscheibe nachgerüstet werden.

Hier muss insbesondere der Schutz vor unerwartetem Anlaufen oder Beschleunigung der Bewegungen (Achsbewegungen, Drehzahlen) gewährleistet sein (§ 8 (5) BetrSichV). Dies kann z.B. elektronisch durch entsprechende, nachzurüstende Sicherheitsbausteile; mechanisch für den Stillstand auch durch Einlegen von Feststelleinrichtungen (z.B. Holzkeil) erfolgen.

Gemäß § 8 (1) Pkt. 2 muss der Schutz gegen direktes oder bei indirektem Berühren spannungsführender Teile gewährleistet sein. Im Wesentlichen betrifft dies die Festlegung der DIN EN 60204-1, die jedoch keine Nachrüstungsverpflichtung aufweist. Werden im Rahmen von Austausch neue Bauteile eingesetzt, so müssen diese den heutigen Stand der Technik aufweisen. Beispiel: NOT – Halt - Befehlsgerät mit roter Handhabe auf gelben Hintergrund; abschließbarer elektrischer Hauptschalter

Nein. Hier können organisatorische Maßnahmen greifen, da der Bediener einer solchen Maschine die geöffnete Schutzeinrichtung unmittelbar einsehen, und einfach schließen kann.

Ja, sofern dadurch die Verwendung dieser Maschinen nicht behindert wird. Bei Serienfertigung ist es häufig möglich, eine trennende Schutzeinrichtung einzusetzen, und damit den betrieblichen Ablauf gar noch zu beschleunigen. In anderen Fällen, z.B. Ständerbohrmaschine in einer Schlosserei, wäre eine solche Maßnahme aufgrund von häufig einzuwechselndem Werkzeug eher hinderlich. Hier müssen organisatorische (Unterweisung) und persönliche Schutzmaßnahmen (Haarnetz, eng anliegende Kleidung, Handschuhtrageverbot) gewissenhaft angewendet werden.