DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 30 Quergänge

§ 30 (1)

Der Unternehmer darf Regal- oder Kommissionierstapler in Schmalgängen, die von Quergängen gekreuzt werden, nicht einsetzen.

§ 30 (2)

Absatz 1 gilt nicht für Quergänge, die ausschließlich als Fluchtwege dienen, wenn bauliche oder technische Maßnahmen getroffen sind, die einer Gefährdung von Versicherten beim Queren der Schmalgänge entgegenwirken.

Durchführungsanweisungen zu § 30:

Die Forderung hinsichtlich technischer Maßnahmen ist z. B. erfüllt, wenn die hierfür nach DIN 15185-2 vorgesehenen technischen Maßnahmen durchgeführt sind.

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