DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"

§ 10 Instandsetzungsarbeiten

§ 10 (1)

Der Unternehmer darf mit Instandsetzungsarbeiten an Flurförderzeugen nur fachkundige Personen beauftragen.

Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 1:

Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen ordnungsgemäß ausführen kann. Dies sind z. B. Kundendienstmonteure der Hersteller.

§ 10 (2)

Unter dem angehobenen Lastaufnahmemittel und dem angehobenen Fahrer- oder Bedienplatz von Flurförderzeugen dürfen Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn das Lastaufnahmemittel bzw. der Fahrer- oder Bedienplatz zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert ist.

Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 2:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn angehobene Hubschlitten und angehobene Innenmasten zusätzlich gegen Absinken gesichert sind durch

  • besonders dafür vorgesehene Bolzen,
  • in den Hubmast gestellte und gegen unbeabsichtigtes Umstoßen gesicherte Kanthölzer,
  • Halten mit Hilfe eines Hebezeugs, z. B. Flaschenzug, Schienenlaufkatze,
  • Auflegen auf eine Unterlage, z. B. Böcke, Rampe.

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