DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" - Anhang 1

Auszug aus der DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“ § 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

§29(1)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasanlagen von Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1:

In ordnungsgemäßem Zustand befinden sich Treibgasanlagen von Fahrzeugen mit einer behördlichen Betriebserlaubnis oder Genehmigung, die sich in dem durch die Erlaubnis oder Genehmigung bestimmten Zustand befinden. Hinsichtlich des ordnungsgemäßen Zustands bei Flurförderzeugen siehe EG-Richtlinie 89/392 EWG. Bei Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor kann der ordnungsgemäße Zustand angenommen werden, wenn die obengenannte EG-Richtlinie entsprechend eingehalten ist.

§29(2)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasbehälter so am Fahrzeug befestigt werden, dass auch Verwindungen des Fahrzeugrahmens und -aufbaues auf die Treibgasbehälter und Rohrleitungen sowie deren Befestigungseinrichtungen keinen schädlichen Einfluss ausüben.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 2:

Ein sicheres Befestigen ist gewährleistet, wenn als Spannmittel:

  • Spannbügel oder
  • Spannbänder (z. B. Stahlbänder mit einem Mindestquerschnitt von 20 mm²),
  • geeignete Gegenlager,
  • korrosionshemmende Zwischenlagen zwischen Treibgasbehälter und
  • Befestigungseinrichtung verwendet werden.

Stahlseile sind als Spannmittel nicht geeignet.

§29(3)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgastanks entsprechend ihrer Kennzeichnung eingebaut werden.

§29(4)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abnehmbare Treibgasbehälter am Fahrzeug so positioniert werden, dass diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.

§29(5)

Abweichend von Absatz 4 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Treibgasbehälter mit der Kragenöffnung nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäß aus der Gasphase erfolgt.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 5:

Im Regelfall wird der Kraftstoff der Treibgasanlage aus der flüssigen Phase des Treibgasbehälters zugeführt. In seltenen Fällen, z. B. bei kleinen Fahrersitzkehrsaugmaschinen, erfolgt die Entnahme aus der Gasphase.

§29(6)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohr- und Schlauchleitungen durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden können.

§29(7)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitungen und deren Ausrüstungsteile für Gas in Flüssigphase und Treibgasbehälter keiner unzulässigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 7:

Diese Forderung ist für Treibgasbehälter erfüllt, wenn

  • der Treibgasbehälter außerhalb des Motorraumes angeordnet und nicht der Abluft durch die Motorkühlung sowie dem Abgas ausgesetzt ist,
  • der Abstand des Treibgasbehälters zur Auspuffanlage mindestens 100 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhanden sind.

Diese Forderung ist für Rohrleitungen erfüllt, wenn der Abstand zur Auspuffanlage mindestens 100 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhanden sind.
Diese Forderung ist für Schlauchleitungen erfüllt, wenn der Abstand zur Auspuffanlage mindestens 300 mm beträgt oder geeignete Abschirmungen vorhanden sind.

§29(8)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Betanken von Treibgastanks oder der Flaschenwechsel von außen sicher und leicht durchgeführt werden kann.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 8:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei der Positionierung von Treibgasbehältern mit ihren Ausrüstungsteilen z. B. ergonomische Erkenntnisse berücksichtigt sind.

§29(9)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasbehälter nur dann in Gehäusen untergebracht werden, wenn die Gehäuse nicht brennbar ausgeführt sind und an ihrer tiefsten Stelle unverschließbare Öffnungen von mindestens 200 cm² freien Querschnitt je Behälter vorhanden sind und gegenüber dem Führerhaus oder dem Fahrgastraum gasdicht ausgeführt sind.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 9:

Die Forderung an die Gehäuseausführung beinhaltet, dass diese aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und so dicht ausgeführt sind, dass kein Flüssiggas in den Fahrzeuginnenraum gelangen kann.

§29(10)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Treibgasanlagen so eingestellt werden, dass der Schadstoffgehalt in den Abgasen so niedrig wie möglich gehalten wird.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 10:

Eine Minimierung der Schadstoff-Gehalte in Abgasen ergibt sich, wenn z. B. gemäß § 11 Abs. 12 eine einwandfreie Verbrennung im Motor gewährleistet ist.
Eine Minimierung der Schadstoffe kann erfahrungsgemäß bei wechselweisem Betrieb mit Benzin nicht erreicht werden.
Für eine Minimierung der Schadstoffe ist es auch erforderlich, dass Luftfilter von Motoren regelmäßig auf Sauberkeit geprüft werden.

§29(11)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einstellvorrichtung für das Gas/Luft-Gemisch gegen unbeabsichtigtes Verstellen gesichert wird.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 11:

Das Sichern gegen unbeabsichtigtes Verstellen kann durch Versiegeln oder Verplomben erfolgen.

§29(12)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Treibgasanlagen verwendet werden, bei denen das plötzliche Ausströmen eines großen Flüssiggas-Volumens verhindert wird.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 12:

Diese Forderung kann z. B. mit einem Rohrbruchventil erfüllt werden, das

  • unmittelbar am Entnahmeventil des Treibgasbehälters angeordnet wird oder
  • mit dem Entnahmeventil des Treibgasbehälters eine Einheit bildet.

§29(13)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasanlagen nicht gleichzeitig aus mehreren Treibgasbehältern versorgt werden. Besteht die Versorgungsanlage aus mehreren Treibgasbehältern, muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Überströmen von Flüssiggas von einem Treibgasbehälter in den anderen verhindert ist.

§29(14)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur dann in ganz oder teilweise geschlossenen Räumen betrieben werden, wenn in der Atemluft keine gefährlichen Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile entstehen können.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 14:

Siehe auch:

  • § 54 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ 
  • § 21 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ 

Gefährliche Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile sind dann nicht anzunehmen, wenn bei Messungen die in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900 „Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte“ angegebenen Werte bzw. die TRK-Werte für die einzelnen Stoffe unterschritten werden. Bei Stoffgemischen schließt die Einhaltung der MAK-Werte der einzelnen Komponenten eine Gefährdung nicht aus.
Zur Vermeidung gefährlicher Konzentrationen gesundheitsschädlicher Abgasbestandteile sind ausreichende Lüftungsverhältnisse erforderlich.

§29(15)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Erdgleiche Fahrzeuge mit Treibgasanlagen nur betrieben werden, wenn

  • natürliche oder technische Lüftung die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre verhindert,
  • Treibgasflaschen nur über Erdgleiche gewechselt werden,
  • Treibgastanks mit einer automatisch arbeitenden Füllstandsbegrenzung ausgerüstet sind,
  • das Entnahmeventil des Treibgasbehälters mit einer Einrichtung versehen ist, die bei Stillstand des Motors die Gaszufuhr zuverlässig absperrt,
  • Schlauchleitungen mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender Menge entweichen kann und
  • ständige Aufsicht besteht.

§29(16)

Versicherte haben Fahrzeuge mit Treibgasanlage sicher abzustellen.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 16:

Unter Abstellen wird die Außerbetriebnahme von Fahrzeugen für längere Zeit, wie z. B. zu Pausen oder nach Arbeitsschluss, verstanden.
Sicher abstellen beinhaltet auch:

  • ausreichende Be- und Entlüftung im Abstellbereich (siehe § 14),
  • Abstellen über Erdgleiche,
  • Schließen des Entnahmeventils, soweit keine selbsttätig wirkende Absperreinrichtung vorhanden ist,
  • Einhalten des Schutzbereichs nach Bild 8 auf Seite 59.
Visualisierung der Schutzbereich an FahrzeugenBild 8: Schutzbereich an Fahrzeugen

§29(17)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge mit Treibgasanlagen in ausreichender Entfernung zu Bereichen, in den sich Kelleröffnungen oder -zugänge, Gruben und ähnliche Hohlräume, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss, Luft- und Lichtschächte sowie brennbares Material befinden, abgestellt werden.

Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 17:

Als ausreichend wird ein Bereich angesehen, wenn er mindestens die Abmessung des Schutzbereiches nach den Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 16 hat.

§29(18)

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abnehmbare Treibgasbehälter nur dann in Einstellräumen ausgewechselt werden, wenn die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert ist.
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 18: Hinsichtlich der Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre siehe auch § 14 Abs. 1.

Durchführungsanweisungen zu § 29:

Treibgasanlagen sind Anlagen, in denen Flüssiggas als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren von Fahrzeugen verwendet wird. Zu den Fahrzeugen gehören auch Radlader.
Für Fahrzeuge mit behördlicher Betriebserlaubnis gelten die „Richtlinien für die Prüfung von Fahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen (Propan, Butan u. ä.) betrieben wird“ zu § 45 StVZO.
Siehe hierzu auch VdTÜV-Merkblatt 750 „Flüssiggasanlagen (LPG) – Anforderungen an Flüssiggasanlagen zum Antrieb von Kraftfahrzeugen“ Fahrzeuge ohne behördliche Betriebserlaubnis sind z. B. innerbetriebliche Fahrzeuge; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 der DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“.

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