Fußgängerverkehr

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zu Wegen für den Fußgängerverkehr:

Mindestbreite der Wege für den Fußgängerverkehr gemäß ASR A1.8 (Auszug) 
Verkehrsweg (Anzahl der Personen)Lichte Breite [m]
Türen
Lichte Breite [m]
Verkehrswegen
bis 50,80*)0,90
bis 200,901,00
bis 500,901,20
bis 1001,001,20
bis 2001,051,20
bis 3001,651,80
bis 4002,252,40

Hinweis *): Bei Neubauten und wesentlichen baulichen Erweiterungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugsgebiete von bis zu 5 Personen eine lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Abschnitt 3.1 von 0,90 m einzuhalten, um auch in diesen Bereichen eine barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen.

Die Mindestbreite von Verkehrswegen ergibt sich aus den Breiten von Fluchtwegen der ASR A2.3 Eine Unterschreitung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Die lichte Breite darf an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen.
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen 0,60
Wartungsgänge, Gänge zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen 0,50
Verkehrswege für Fußgänger  
- zwischen Lagereinrichtungen und -geräten 1,25
- in Nebengängen von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand 0,75
  • Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten (siehe ASR A1.8 ). Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden. 
  • Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden. 
  • Stufenfolgen sind nach ASR A1.3 zu kennzeichnen. 
  • Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Mindestabstand einhalten (siehe nachfolgende Abb.).

Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen gemäß ASR A1.8.

Abstandsmaße von Treppen zu Türoffnungen; Grafik: BAuA