Verkehrswege

Markierung der Verkehrswege in einer Fabrikhalle; Foto: D+V GmbH

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass von Arbeitsstätten keine Gefährdungen für die Beschäftigten ausgehen. Hierzu zählt auch die sichere Gestaltung von Verkehrswegen.

Die Gestaltung der Verkehrswege beeinflusst die Art, wie sich Menschen im Gebäude bewegen. Eine gute Qualität der Verkehrswege spart Zeit und hilft Störungen und Unfälle zu vermeiden - Stolper-, Sturz- und Rutschunfälle gehören immer noch zu den häufigsten Arbeitsunfällen.

Verkehrswege sicher einrichten und betreiben

Die sichere Gestaltung von Verkehrswegen ist in der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 „Verkehrswege“ geregelt. Verkehrswege sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Treppen, ortsfeste Steigleitern, Schrägrampen und Laderampen.

Verkehrswege richtig planen

Verkehrswege in Arbeitsstätten sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr (personengesteuert oder automatisiert) oder für die Kombination aus beiden bestimmte Bereiche. Zu- und Abgänge in, an und auf z.B. Maschinen sind keine Verkehrswege im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Bei der Planung von Verkehrswegen ist ebenfalls das länderspezifisch Bauordnungsrecht zu berücksichtigen.

Sofern entsprechende Gefährdungen vorliegen, sind bei der Gestaltung von Verkehrswegen insbesondere folgende ASR anzuwenden:

  • ASR A1.5 „Fußböden“,
  • ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, 
  • ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“,
  • ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“, 
  • ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ und 
  • ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme (aufgehoben)“.

Für die barrierefreie Gestaltung der Verkehrswege von Arbeitsstätten gilt die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“, Anhang A1.8: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.8 „Verkehrswege“.

Allgemeine Anforderungen an Verkehrswege

Damit im späteren Betrieb von Verkehrswegen keine Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen, ist bereits bei der Planung von Verkehrswegen die Art des Betriebes zu berücksichtigen, beispielsweise beim Einsatz von Flurförderzeugen oder bei der Festlegung von Verkehrsrichtungen.

Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zu Verkehrswegen:

  • Verkehrswege müssen eine ebene und trittsichere Oberfläche aufweisen, um Gefährdungen durch z. B. Stolpern, Umstürzen oder Wegrutschen zu vermeiden. Einbauten, z. B. Abläufe sind bündig in die Verkehrswege einzupassen. 
  • Der Oberflächenbelag ist den maximalen Beanspruchungen, z. B. durch Rollen sowie der Verkehrsbelastung entsprechend zu wählen. 
  • Verkehrswege sind übersichtlich zu führen und sollen möglichst gradlinig verlaufen.
  • Die Verkehrswege eines Höhenniveaus (Geschosses) müssen grundsätzlich waagerecht angelegt sein. 
  • Nicht vermeidbare Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen auszugleichen.

Schrägrampen für den Fahr- und Gehverkehr dürfen in Abhängigkeit von der Art der Nutzung die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Neigungen nicht überschreiten.

Maximale Neigungen von Schrägrampen je nach Nutzungsart gemäß ASR A1.8
Art der RampeMaximale Neigung
Schrägrampe im Verlauf von Fluchtwegen3,5° (6 %)
Schrägrampe beim Einsatz von Flurförderzeugen ohne Fahrantrieb bzw. manuell zu bewegender Transportmittel (bei der Neuanlage von Arbeitsstätten)3,5° (6 %)
Schrägrampen im Regelfall (sofern nicht Ziffer 1 oder 2 anzuwenden ist)5° (8 %)
Schrägrampe zur Anwendung im Einzelfall entsprechend Gefährdungsbeurteilung7° (12,5 %)*

* Abweichungen von Ziffer 4 sind gemäß Bauordnung der Länder möglich, z. B. bei Garagen.

  • Beschäftigte müssen auf Verkehrswegen vor Gefährdungen durch Absturz oder durch herabfallende Gegenstände durch z.B. Geländer geschützt sein (siehe ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“).
  • Verkehrswegkreuzungen und -einmündungen müssen übersichtlich gestaltet und einsehbar sein. Ist dies nicht möglich, sind verkehrssichernde Maßnahmen zu ergreifen, z. B. Schranken, Ampeln, Spiegel, Hinweisschilder.
  • Im Freien liegende Verkehrswege, insbesondere Treppen oder Laderampen müssen sicher benutzbar sein. Hierbei sind Witterungseinflüsse zu berücksichtigen.
  • Ergänzende Anforderungen an Verkehrswege auf nicht durchtrittsicheren Dächern enthält ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“.

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