Fußgängerverkehr
Im Folgenden finden Sie einige Hinweise zu Wegen für den Fußgängerverkehr:
| Mindestbreite der Wege für den Fußgängerverkehr gemäß ASR A1.8 (Auszug) | ||
|---|---|---|
| Verkehrsweg (Anzahl der Personen) | Lichte Breite [m] Türen | Lichte Breite [m] Verkehrswegen |
| bis 5 | 0,80*) | 0,90 |
| bis 20 | 0,90 | 1,00 |
| bis 50 | 0,90 | 1,20 |
| bis 100 | 1,00 | 1,20 |
| bis 200 | 1,05 | 1,20 |
| bis 300 | 1,65 | 1,80 |
| bis 400 | 2,25 | 2,40 |
Ausnahmen für Gebäude die vor dem 30.09.2022 errichtet wurden siehe ASR 1.8 Kapitel 4.2 „Wege für den Fußgängerverkehr“.
Bei Einzugsgebieten von mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte der Mindestbreiten (ermittelt durch lineare Interpolation) zulässig.
Hinweis *) Bei Neubauten und wesentlichen baulichen Erweiterungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugsgebiete von bis zu 5 Personen nach Nummer 1 Spalte B eine lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ Abschnitt 3.1 von 0,90 m einzuhalten, um auch in diesen Bereichen eine barrierefreie Zugänglichkeit zu ermöglichen. Zudem lassen sich auf diesem Wege bauliche Maßnahmen im Sinne der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ und in der Folge Umbaukosten vermeiden.
| Die Mindestbreite von Verkehrswegen ergibt sich aus den Breiten von Fluchtwegen der ASR A2.3 | Eine Unterschreitung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Die lichte Breite darf an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. |
| Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen | 0,60 |
| Gänge zur Instandhaltung, Gänge zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr | 0,60 |
| Verkehrswege für Fußgänger | |
| - zwischen Lagereinrichtungen und -geräten | 1,25 |
| - in Nebengängen von Lagereinrichtungen für die ausschließliche Be- und Entladung von Hand | 0,75 |
- Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten (siehe ASR A1.8 ). Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden.
- Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden.
- Stufenfolgen sind nach ASR A1.3 zu kennzeichnen.
- Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Mindestabstand einhalten (siehe nachfolgende Abb.).
Abstandsmaße von Treppen zu Türöffnungen gemäß ASR A1.8.
