Silos für Holzstaub und -späne

Silos für Holzstaub und -späne sind bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Lagerung von Füllgut mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Der Bau eines Silos unterliegt daher als sogenannter "Sonderbau" dem Bauordnungsrecht der Länder. Damit ist eine Baugenehmigung erforderlich. (Quelle: DGUV Information 209-045, 209-083, Bauordnungsrecht, Industriebau-Richtlinie)

Im Fokus der Maschinenrichtlinie

Für den Silobetrieb notwendige Befüll-, Auflockerungs- und Austragseinrichtungen fallen unter die Maschinenrichtlinie. Sind diese nach dem Einbau direkt funktionsfähig, dann handelt es sich um vollständige Maschinen. Der Hersteller der jeweiligen Maschine ist verpflichtet, die CE-Kennzeichnung an der jeweiligen Maschine anzubringen und die Konformitätserklärung auszustellen. Die für das Inverkehrbringen erforderliche Konformitätsbewertung erstreckt sich

  • auf die Maschine selbst,
  • die Spezifikationen, die an das Silo hinsichtlich des Einbaus gestellt werden müssen und
  • auf die Aufbauanleitung.

Wenn zum Beispiel die Steuerung und/oder andere für den Betrieb notwendige Bauteile fehlen, sind die Befüll-, Auflockerungs- und Austragseinrichtungen nach dem Einbau in das Silo noch nicht funktionsfähig. Dann handelt es sich um unvollständige Maschinen. In diesem Fall ist der Hersteller verpflichtet, für die jeweilige unvollständige Maschine die Montageanleitung zu erstellen und eine Einbauerklärung auszustellen.

Silo für Holzstaub

Massive Lagerbehälter sind Bauwerke

Die massiven Lagerbehälter (Silokörper) dagegen sind für sich betrachtet keine Maschinen, sondern Bauwerke, die für die Lagerung von Holzspänen und -staub geeignet sein müssen. Bei der Konstruktion dieser Behälter sind unter anderem zu berücksichtigen:

  • Art, Zusammensetzung und Gewicht des Lagergutes,
  • Feuchtegehalt des Lagergutes,
  • vorgesehene Lagerdauer,
  • mögliche Brand- und Explosionsgefahren,
  • Zugangsmöglichkeiten zur Störungsbeseitigung sowie
  • Anschlussmöglichkeiten für die Montage der Befüll-, Auflockerungs- und Austrageinrichtungen.

Blechsilos (wie sie teilweise von Absauganlagenherstellern selbst gefertigt werden) sind ein Spezialfall. Bei ihnen entscheidet der Hersteller im Einzelfall selbst, ob sie als Bauwerk (mit Austragung und Beschickung als eingebaute Maschinen) oder als Gesamtheit unter der Maschinenrichtlinie betrachtet werden. (Quelle: Maschinenrichtlinie Artikel 2, Bauordnungsrecht, DGUV Information 209-083)

Zusätzliche Vorschriften

Neben dem Bau- und dem Maschinenrecht müssen bei der Errichtung von Silos für Holzstaub und -späne im Einzelfall weitere Vorschriften beachtet werden: Aufgrund der Eigenschaften des gelagerten Materials "Holzstaub und -späne" und als Folge der angewendeten Verfahren zur Befüllung, Auflockerung oder Austragung ist das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre innerhalb des Silos grundsätzlich nicht auszuschließen. Daher muss zusätzlich auch die europäische Explosionsschutz-Richtlinie ATEX (94/9/EG) beachtet werden.

Ist ein Silo mit einer Feuerungsanlage verbunden, deren Feuerungswärmeleistung größer als 1 Megawatt ist (z.B. über die Austragung und die verbindenden Transporteinrichtungen), fällt es nach der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)“ in den Geltungsbereich des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes (BImSchG). In diesem Fall ist das Silo als Nebenanlage der genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage nicht nur nach dem Bauordnungsrecht, sondern auch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig. (Quelle: DGUV Information 209-083, Explosionsschutz-Richtlinie, Bundesimmissionsschutzgesetz)

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