Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Auf Bau- und Montagestellen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel in hohem Maße schä­digenden Einflüssen wie z. B. mechanische Beanspruchung, Verschmutzung und Feuchtigkeit aus­gesetzt. Damit geht von den dort verwendeten elektrischen Anlagen Betriebsmitteln eine erhöhte Gefährdung aus.

Daher wurden zur Sicherstellung des Schutzes von Personen gegen elektrischen Schlag besondere Festlegungen zu Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen getroffen.

Die DGUV Information 203-006 Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen stellt die notwendigen Anforderungen an Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen zusammen und enthält die für den Betrieb notwendigen Ergänzungen, um das erforderliche Schutzniveau sicherzustellen. Die grundlegenden Anforderungen sind im Arbeitsschutz Kompakt Nr. 083 übersichtlich zusammengefasst 

Beim Vorliegen besonderer Gefährdungen sind weitere Bestimmungen zu beachten, z. B. bei erhöhter elektrischer Gefährdung die DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb ­elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ (bghm.de).

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Hinweise zur Organisation, Auswahl des Prüfpersonals und Dokumentation der Prüfungen sind in der DGUV Information 203-071 (Link: DGUV) enthalten.
Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel wird in der DGUV Information 203-070 beschrieben.
Entsprechend § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss die Prüfung von einer befähigten Person (siehe Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203) durchgeführt werden. Die Prüffristen sind vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Die im Folgenden angegebenen Prüffristen gelten als in der Praxis bewährt und sind als Empfehlung zu betrachten.

  1. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind jährlich zu prüfen.
  2. Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) bei nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit zu prüfen.
  3. Zusätzlich zu 2) muss arbeitstäglich eine Prüfung auf einwandfreie Funktion der Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden. Die Prüfung darf durch einen eingewiesenen Benutzer durchgeführt werden und sollte vor Arbeitsbeginn erfolgen.
  4. Für Isolationsüberwachungseinrichtungen gelten die Prüffristen nach 1) bis 3).
  5. Für die Prüffrist ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gilt ein Richtwert von drei Monate. Sie ist jedoch den jeweiligen Beanspruchungen anzupassen. Bei besonders hohen Beanspruchungen, z. B. Schleifen von Metallen, Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben, muss die Frist deutlich verkürzt werden, gegebenenfalls auf wöchentlich oder täglich.
  6. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen durch den Benutzer vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel unterzogen werden.