Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Der Arbeitgeber / Unternehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DGUV Vorschrift 3) verlangt, dass

  • der Unternehmer elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft bzw. unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichten, ändern oder instand halten lässt und
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

Voraussetzungen hierfür sind insbesondere die Auswahl geeigneter Personen und deren regelmäßige, mindestens jährliche arbeitsplatzbezogene Unterweisung, die Planung und Ausführung elektrischer Anlagen nach DIN VDE 0100 sowie die Bereitstellung geeigneter Schutzvorrichtungen, persönlicher Schutzausrüstungen und Hilfsmittel.

Treten bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln Mängel auf, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Bei dringender Gefahr muss dafür gesorgt werden, dass die Anlage oder das Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht mehr verwendet wird.
Dazu gehört auch das Freihalten von Verkehrswegen und die Zugänglichkeit von z. B. Sicherungskästen, Elektroverteilern, Schaltschränken, elektrischen Betriebsstätten.

Gemäß § 3 der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (frühere BGV A 3) dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Dieses ist auch im Hinblick auf die Beseitigung von Mängeln, die bei der Wiederholungsprüfung bzw. vor oder während der Benutzung von Anlagen und Betriebsmitteln festgestellt werden, von Bedeutung.

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