Lärm

Ein Arbeiter trägt Schutzbrille und Gehörschutz. © Kzenon / Fotolia.com

Lärm am Arbeitsplatz empfinden wir nicht nur als störend und belästigend, Lärm kann auch Schädigungen hervorrufen oder eine erhöhte Unfallgefahr darstellen. Die Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" gehört zu den häufigsten anerkannten Berufskrankheiten.

So kann Lärm

  • die Gesundheit beeinträchtigen und bleibende Schäden verursachen,
  • die Arbeitsfähigkeit für bestimmte Aufgaben einschränken oder sogar ausschließen,
  • die Leistung mindern,
  • die Kommunikation stören,
  • die Unfallgefahr erhöhen (schlechtere Erkennbarkeit von Alarm- und Warnsignalen) und
  • die Lebensqualität beeinträchtigen.

Daher sind Präventionsmaßnahmen angebracht und sinnvoll für die Arbeits- und Freizeitwelt.

Welche Regelungen gelten für Lärm bei der Arbeit?

Für Lärmexpositionen ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) und präventiv gegen hohe Spitzenschallpegel gilt die LärmVibrationsArbSchV (= Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, eine Umsetzung der EG-Richtlinie "Lärm" 2003/10/EG). Im Schwerpunkt geht es hier um Hörminderungen und/oder Hörschäden.

Zur Konkretisierung und Hilfen für die Prävention im Betrieb wurde die TRLV Lärm (TRLV = Technische Regel Lärm und Vibrationen) veröffentlicht. Hier finden Sie Möglichkeiten für Ihre Problemstellungen und Fragen, z. B. "Wie messe ich den Lärm?" (Teil 2 der TRLV) oder "Welche Maßnahmn gibt es?" (Teil 3 der TRLV).

Für Lärmexpositionen unter einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) gelten auch die Bestimmungen ArbStättV (= Arbeitsstättenverordnung, siehe u. a. Anhang 3.7. "Lärm"). Der Geltungsbereich umfasst im Besonderen den lästigen und störenden Lärm.

Konkrete Anforderungen an einzuhaltende Beurteilungspegel, Nachhallzeiten, den mittleren Schallabsorptionsgrad und die Schallpegelabnahme pro Abstandsverdopplung enthält die Arbeitsstättenregel ASR A3.7. 

Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz wirksam vorbeugen

Um den Gefährdungen durch Lärm wirksam zu begegnen, ist der Arbeitgeber nach ArbSchG und LärmVibrationsArbSchV dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dabei die auftretenden Lärmexpositionen am Arbeitsplatz fachkundig zu ermitteln und zu bewerten. So werden Gefährdungen erkannt und anschließend passende Präventionsmaßnahmen abgeleitet und durchgeführt.

Technische Lärmminderungsmaßnahmen direkt an der Quelle sind am effektivsten. Gefolgt von technischen Lärmminderungsmaßnahmen am Übertragungsweg (Raumakustik). Weiter gehört zu den Maßnahmen unter anderem die Unterweisung von Beschäftigten, die Bereitstellung von Gehörschutz, die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die Aufstellung eines Lärmminderungsprogramms oder die Kennzeichnung von Lärmbereichen.

Aber auch die ArbStättV enthält ein Minimierungsgebot für Lärm. Abhängig von der verrichtenden Tätigkeit und nach Art des Betriebes ist der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen.

Die extra-auralen Wirkungen sollen minimiert werden. Schon bei niedrigen Pegelwerten kann z.B. eine konzentrierte Arbeit im Büro beeinträchtigt werden. Neben der erschwerten Konzentration können auch die Herzfrequenz und der Blutdruck steigen. Es kann Stress entstehen, Ermüdung setzt schneller ein und die Fehlerhäufigkeit steigt.

Weiterführende Informationen und Downloads

Lärm

Gehörschutz

  • BGHM-Film-Portal, Kategorie"Lärm"
  • weitere Filme (Link: Suva.ch)
    • Schaumstoffstöpsel richtig einsetzen
    • Lamellenstöpsel richtig einsetzen
    • Kapselgehörschützer richtig verwenden
    • Gehörschutz-Otoplastiken richtig einsetzen