Vibrationen

Arbeiter mit Schlagbohrer

Bei den Vibrationen am Arbeitsplatz unterscheidet man zwischen den Einwirkungsarten Ganzkörper- (GKV) und Hand-Arm-Vibrationen (HAV). Beide Einwirkungsarten können in Abhängigkeit von Dauer und Intensität unterschiedliche Reaktionen in unserem Körper hervorrufen. Durch Befindungs- und Konzentrationsstörungen kann die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden und bei erhöhter Belastung können Gesundheitsschäden hervorgerufen werden. Sowohl Wirbelsäulenschäden als auch Durchblutungsstörungen und Gelenkschäden des Hand-Arm-Systems können als Berufskrankheit anerkannt werden. Präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Gesundheitsschäden werden durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bereits seit Jahren gefordert.

Welche Regelungen gelten für Vibrationseinwirkungen am Arbeitsplatz?

Die Vibrationsbelastung am Arbeitsplatz wird als Tages Vibrationsexpositionswert A(8) auf 8 Stunden bezogen und durch den Vergleich mit den Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerten beurteilt. Zum Schutz vor Vibrationen sind folgende Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibrationen festgelegt.

Hand-Arm-Vibrationen (HAV)

  • Auslösewert: A(8) = 2,5 m/s²
  • Expositionsgrenzwert: A(8) = 5 m/s²

Ganzkörper-Vibrationen (GKV)

  • Auslösewert: A(8) = 0,5 m/s²
  • Expositionsgrenzwert:
    - für z-Richtung A(8) = 0,8 m/s²
    - für x- und y-Richtung A(8) = 1,15 m/s²

Zur Konkretisierung und als Hilfe für die Umsetzung der Präventionsmaßnahmen im Betrieb wurden die Technischen Regeln Lärm und Vibrationen (TRLV) veröffentlicht. Mit diesen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wird diese Verordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch und der Messung von Vibrationen, sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Bei Anwendung der TRLV kann von der Einhaltung der Vorschriften der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung ausgegangen werden.

Vibrationen am Arbeitsplatz wirksam vorbeugen

Um den Gefährdungen durch Vibrationen wirksam zu begegnen, ist der Arbeitgeber nach ArbSchG und LärmVibrationsArbSchV dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und dabei die auftretenden Vibrationsexpositionen am Arbeitsplatz fachkundig zu ermitteln und zu bewerten. So werden Gefährdungen erkannt und anschließend passende Präventionsmaßnahmen abgeleitet und durchgeführt. Abhängig von der Höhe und Dauer der Vibrationsbelastung sind verschiedene Maßnahmen durchzuführen. Zu diesen Maßnahmen gehört, dass Beschäftigte informiert und über die Gefahren durch Vibrationen unterwiesen werden und dass ihnen eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten wird. Bei Erreichen oder Überschreiten der Expositionsgrenzwerte ist die Vorsorge vorgeschrieben. Weiterhin ist u. U. das Aufstellen eines Vibrationsminderungsprogrammes und die Einleitung technischer Maßnahmen erforderlich.

Die BGN (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe) bietet eine 3-tägiges Seminar „Humanschwingungen“ (Vibrationen) an. Dabei wird auch die Fachkunde gemäß §5 Lärm- und Vibrationsschutzverordnung bescheinigt. Eine Kostenübernahme durch die BGHM ist möglich.

Messung

Wenn für die Gefährdungsbeurteilung Vibrationen gemessen werden müssen, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass diese Messungen fachkundig und nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Fachkundige für die Durchführung der Vibrationsmessungen im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder ihrer Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über die Messung von Vibrationen an Arbeitsplätzen und die entsprechenden Regeln der Technik, insbesondere internationale, europäische und nationale Normen haben. Verfügt der Betrieb nicht selbst über Fachkundige und die für Messungen erforderlichen Einrichtungen, hat er andere fachkundige Stellen mit Messungen zu beauftragen.

Die Schwingbeschleunigung muss an der Stelle der Einleitung der Vibrationen in den menschlichen Körper gemessen werden und ist mit den entsprechenden Frequenzbewertungskurven zu bewerten. Bei Ganzkörper-Vibrationsmessungen am sitzenden Menschen erfolgt die Messung mittels einer Messscheibe zwischen Sitzoberfläche und Gesäß; bei Hand-Arm-Vibrationsmessungen wird an der Einleitungsstelle an den Haltegriffen der Maschine gemessen.

Die BGHM berät Mitgliedsbetriebe bei der Gefährdungsbeurteilung und bei der Lösung von Messaufgaben.

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