Ausbildung von LKW-Ladekranführern

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:

Aus Sicht des Themenfeldes müssen LKW-Ladekranführer Folgendes erfüllen:

Im § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 wird im Absatz 1 Nr. 3 bestimmt, dass der Unternehmer mit dem selbständigen Führen eines Kranes nur Versicherte beschäftigen darf, die im Führen des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer nachgewiesen haben. 

Kranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an einem Kranführerlehrgang nach dem DGUV Grundsatz „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ DGUV Grundsatz 309-003 erfolgreich teilgenommen haben.

Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig von der zu steuernden Kranart, von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten, vom betrieblichen Umfeld, von den Vorkenntnissen und von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.1).

Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:

  • teilkraftbetriebene Krane 1 Tag
  • flurgesteuerte Krane 1 bis 5 Tage
  • führerhausgesteuerte Krane 5 bis 10 Tage
  • Turmdrehkrane 10 bis 15 Tage
  • Fahrzeugkrane 15 bis 20 Tage

Ein Richtwert für die Dauer der Unterweisung von Ladekranführern ist in dem DGUV Grundsatz 309-003 nicht explizit aufgeführt.
Hinweis: LKW-Ladekrane werden im DGUV Grundsatz 309-003 grundsätzlich der Kranart Fahrzeugkran zugeordnet.

Für LKW-Ladekrane werden für die theoretische Unterweisung einschließlich der theoretischen Prüfung vier Tage als Minimum angesehen. Kürzere Zeiten sind nur möglich, wenn eine Einschränkung auf bestimmte Kranarten oder Verwendungszwecke erfolgt. Vorkenntnisse der zu Unterweisenden können berücksichtigt werden.

Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.

Für Turmdreh-, Fahrzeug- und LKW-Ladekrane sind spezielle, weitergehende Kenntnisse zu vermitteln (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.4).

Anmerkung:

Dies steht im Einklang mit dem Beschluss des Fachausschusses Hebezeuge – Maschinenbau- und Metallberufsgenossenschaft HZ 612.1/055 KRA AK Krane – vom 15. Januar 2002.

Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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