Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter für den Betrieb mit Kranen auf Baustellen

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:

Zusätzliche Anforderungen an austauschbare Kipp- und Absetzbehälter entsprechend DGUV Regel 114 – 010 „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ (bisherige BGR 186) - für den Betrieb mit Kranen auf Baustellen

 

Aus Sicht des Themenfeldes müssen austauschbare Kipp- und Absetzbehälter entsprechend DGUV Regel 114-010 „Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter“ (bisherige BGR 186), wenn sie mit Kranen auf Baustellen versetzt werden sollen, entsprechend Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

  1. Der obere Rand an austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern für den Betrieb mit Kranen soll umlaufend die gleiche Höhe besitzen.
    Bei Kipp- und Absetzbehältern mit unterschiedlich hohem Rand muss davon ausgegangen werden, dass die Beladung entsprechend der jeweiligen Randhöhe erfolgt. Damit besteht die Gefahr des Herabfallens von Ladegut über den niedrigsten Rand beim Kranbetrieb (siehe auch DGUV Regel 109-017 „Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb“; Kapitel 6.1 „Allgemeines“; Nr. 3).
    Behälter ohne gleichhohen Rand dürfen nur bis zum niedrigsten Rand beladen werden. Dies gilt nicht, wenn die darüber hinausragenden Teile gegen Herabfallen gesichert sind.
  2. Die Behälter sollen keine Türen oder Klappen in der Umwehrung besitzen.
    Türen oder Klappen, die sich nach außen öffnen lassen, stellen für den Kranbetrieb ein zusätzliches Risiko dar, falls nicht gewährleistet werden kann, dass sie stets richtig geschlossen sind.
  3. Anschlagpunkte müssen so gestaltet sein, dass sich die für den Kranbetrieb erforderlichen Anschlagmittel nicht unbeabsichtigt lösen können. 
  4. Die Anschlagpunkte für den Kranbetrieb sind so anzuordnen, dass auch bei einseitiger Beladung, zum Beispiel in Längsrichtung, ein Herausrutschen der Last durch Schrägstellung des Behälters ausgeschlossen ist
  5. Die Behälter müssen für die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Kranbetrieb auftretenden Beanspruchungen bemessen und gebaut sein.
    Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei einer statischen Belastung mit dem 2fachen der zulässigen Belastung keine bleibenden Verformungen auftreten und bei einer statischen Belastung mit dem 3fachen der zulässigen Belastung die Last - auch bei bleibenden Verformungen - noch gehalten wird.
  6. Behälter, die als Lastaufnahmemittel für den Betrieb mit Kranen geeignet sind, müssen deutlich und dauerhaft entsprechend gekennzeichnet sein.
  7. Anschlagpunkte für den Kranbetrieb müssen deutlich und dauerhaft als solche gekennzeichnet sein.

Anmerkung

Diese Anforderungen stehen nicht im Widerspruch zu der Einteilung der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission. Die "Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden“ bezieht sich auf den bestimmungsgemäßen Betrieb von Ausrüstungen. Das vorliegende Dokument behandelt jedoch die zusätzlich erforderlichen Anforderungen, wenn austauschbare Kipp- und Absetzbehälter nicht bestimmungsgemäß mit Kranen auf Baustellen transportiert werden.

Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

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