Information zur Berechnung der theoretischen Nutzungsdauer (SWP)

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen.  

Der Unternehmer hat bei kraftbetriebenen Hubwerken den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer gemäß §23 Unfallverhütungsvorschrift „Winden, Hub- und Zuggeräte“ DGUV Vorschrift 54 zu ermitteln. Erforderlichenfalls hat er damit einen Sachverständigen zu beauftragen.

Als Sachverständige kommen in Betracht: 

  • von der Berufsgenossenschaft ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von Kranen,
  • Sachverständige der Technischen Überwachung,
  • Beauftragte der Hersteller.

Hinweise zur Ermittlung sind im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 54 zu finden.

Die Forderung nach Ermittlung der theoretischen Nutzungsdauer kann durch Berechnung erfolgen. Ein Berechnungsprogramm dazu können Sie hier herunterladen:

Zuständiger Fachreferent

Dietmar Kraus

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf

E-Mail