Kranhaken als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei ortsfesten Kranen

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV V 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:  

Auf Grund der Tatsache, dass die Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA an ortsfesten Kranen bei den Mitgliedsbetrieben der ehemaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG; jetzt BGHM) ausnahmsweise unter vorher genau festgelegten Bedingungen im Einzelfall und mit Zustimmung der Aufsichtsperson der MMBG in der Vergangenheit schon immer möglich war, wird Folgendes ergänzend festgelegt:

Der ausnahmsweisen Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA an ortsfesten Kranen (Schienenlaufkatzen, Schwenkarm- und Wandlaufkrane, Brücken- und Portalkrane) kann vom Themenfeld zugestimmt werden, wenn folgende Bedingungen mindestens eingehalten sind:

  1. Arbeiten dürfen nur zeitlich begrenzt und nur, wenn die Arbeiten nicht mit z.B. Hubarbeitsbühnen oder Leitern sicher durchgeführt werden können, erfolgen.
  2. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, in Kraft getreten am 01.06.2015) ist zu beachten, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 BetrSichV ist vor Beginn der Arbeiten vom Arbeitgeber durchzuführen.
  3. Die Bedingungen und die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen müssen im Einzelfall und mit Zustimmung der Aufsichtsperson der zuständigen Berufsgenossenschaft vorher festgelegt werden.
  4. Alle verwendeten Arbeitsmittel und Geräte müssen geeignet, vorschriftsmäßig geprüft und frei von Mängeln sein.

Siehe auch FBHM-100 „Personensicherung am Kran – Handlungshilfe für Betreiber“

Zuständiger Fachreferent

Marc Wiebeck

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf