Kranhaken als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) bei ortsfesten Kranen
Information an die gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52) durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen:
Auf Grund der Tatsache, dass die Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA an ortsfesten Kranen bei den Mitgliedsbetrieben der ehemaligen Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG; jetzt BGHM) ausnahmsweise unter vorher genau festgelegten Bedingungen im Einzelfall und mit Zustimmung der Aufsichtsperson der MMBG in der Vergangenheit schon immer möglich war, wird Folgendes ergänzend festgelegt:
Die ausnahmsweise Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA an ortsfesten Kranen (Schienenlaufkatzen, Schwenkarm- und Wandlaufkrane, Brücken- und Portalkrane) kann im Einzelfall akzeptiert werden, wenn folgende Bedingungen mindestens eingehalten sind:
- Arbeiten dürfen nur zeitlich begrenzt und nur, wenn die Arbeiten nicht mit z.B. Hubarbeitsbühnen oder Leitern sicher durchgeführt werden können, erfolgen.
- Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, in Kraft getreten am 01.06.2015) ist zu beachten, eine Gefährdungsbeurteilung gemäß §3 BetrSichV ist vor Beginn der Arbeiten vom Arbeitgeber durchzuführen.
- Die Bedingungen und die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen für den konkreten Anwendungsfall sind mit Zustimmung der Aufsichtsperson der zuständigen Berufsgenossenschaft vorher festzulegen.
- Alle verwendeten Arbeitsmittel und Geräte müssen geeignet, vorschriftsmäßig geprüft und frei von Mängeln sein.
Siehe auch FBHM-100 „Personensicherung am Kran – Handlungshilfe für Betreiber“
Zuständiger Fachreferent
Marc Wiebeck
Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik
Arcadiastraße 8
40472 Düsseldorf