Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Symbole zu Schutzmaßnahmen; Foto: © iulika1/ 123RF.com

Ermessen der Arbeitgebenden stärker im Fokus

Am 1. Oktober 2022 tritt eine neue Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Die vorherige Verordnung ist im Frühjahr 2022 ausgelaufen. An ihr orientiert sich auch die neue Verordnung. Sie rückt allerdings das Ermessen der Arbeitgebenden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung stärker in den Fokus.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen demnach auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Hygienekonzepte mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen und umsetzen. Dabei sind vor allem folgende Maßnahmen zu prüfen:

  • Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und regelmäßiges Lüften,
  • Einschränkung betriebsbedingter Kontakte, Räume sollten nur von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn sie ausreichend gelüftet werden und die Mindestabstände eingehalten werden können,
  • das Angebot an die Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten im Homeoffice auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an die Beschäftigten, sich regelmäßig kostenfrei durch einen vom Arbeitgeber gestellten SARS-CoV-2-Antigentest zu testen, um das Infektionsrisiko im Betrieb zu verringern.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern oder andere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder Atemschutzmasken vom Typ FFP2 oder vergleichbare bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Die Maskenpflicht gilt überall dort, wo andere Maßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen weiterhin ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeiten einer Impfung informieren. Diese muss auch während der Arbeitszeit ermöglicht werden.

Hinweise darauf, wie die Verordnung im Einzelnen umgesetzt werden kann, enthält darüber hinaus eine neu angepasste Arbeitsschutzregel, die zurzeit noch erarbeitet wird. Konkrete Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz bieten nach wie vor auch die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Auch die BGHM stellt ihren Mitgliedsunternehmen branchenspezifische Handlungshilfen zur Verfügung, die an die neue Arbeitsschutzregel angepasst werden, sobald diese veröffentlicht ist. Im Corona-Newsroom der BGHM sind zudem neben den Handlungshilfen viele weitere Informationen für Arbeitsschutzverantwortliche zu finden. Unterstützung bieten zusätzlich die Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die derzeit ebenfalls überarbeitet und an die ab Oktober geltenden Regelungen angepasst werden.

DGUV/BGHM