Leitern

Tragbare Leitern sind Arbeitsmittel, die ortsunabhängig aufgestellt und als Verkehrsweg zum Auf- und Abstieg oder als Arbeitsplatz verwendet werden können. Sie bestehen aus Holz, Aluminium, Stahl oder Kunststoff und können an eine Wand gelehnt, aufgehängt oder freistehend verwendet werden. Es gibt tragbare Leitern wie Bock-, Steh-, Schiebe-, Klapp-, Anlege-, Tritt- oder Drehleitern.
Die Nutzung von Leitern geht jedoch mit einem hohen Unfall- und Verletzungsrisiko einher. Besonders häufig sind Abstürze, die unter anderem zu Fersenbeinbrüchen und Kopfverletzungen führen können. Diese Gefährdung wird häufig unterschätzt.
Voraussetzung für die sichere Verwendung von Leitern ist eine Gefährdungsbeurteilung am jeweiligen Einsatzort. Es ist Aufgabe des Unternehmens, dass nur geeignete Leitern zur Verfügung gestellt und verwendet werden.
Generell besteht eine allgemeine Verwendungsbeschränkung für Leitern (BetrSichV und TRBS 2121 Teil 2).
Verwendung allgemein
Bei der Verwendung von Leitern sind insbesondere die folgenden grundlegenden Anforderungen sowie die Herstellerangaben zu beachten.
- Bei Arbeiten von Leitern aus muss ein sicheres Stehen und Festhalten möglich sein.
- Die sichere Verwendung, insbesondere der sichere Kontakt zur Leiter und deren Standsicherheit, darf durch den Transport von Lasten auf der Leiter nicht eingeschränkt werden.
- Es dürfen keine Stoffe und Geräte verwendet werden, von denen zusätzliche Gefahren ausgehen.
- Leitern und Tritte sind nur bis zu der angegebenen maximalen Belastung zu belasten.
- Leitern und Tritte dürfen nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
Tragbare Leitern mit einer Länge von mehr als 3 m, die seit dem 01.01.2018 hergestellt wurden und als Anlegeleiter verwendet werden können, müssen eine vergrößerte Mindeststandbreite aufweisen, die über eine Quertraverse oder eine konische Bauweise realisiert werden kann. Bei mehrteiligen tragbaren Anlegeleitern dürfen die Leiterteile nicht trennbar sein, wenn einzelne Leiterteile länger als 3 m sind.
Einsatz der Leiter als Arbeitsplatz
Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig
- bis zu einer Standhöhe von 2 m und
- bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden,
- wenn aufgrund der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
- die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
Zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions-, Mess- und Montagearbeiten.
Aufgrund der Absturzgefährdung und der höheren ergonomischen Belastung dürfen tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz grundsätzlich nur verwendet werden, wenn der oder die Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht und der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegt.
Einsatz der Leiter als Verkehrsweg
Die Verwendung von Leitern als Verkehrsweg zu oder von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt und
- wegen der geringen Gefährdung und der geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und
- die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass der Zugang und Abgang sicher durchgeführt werden können.
Leitern auf Verkehrswegen sind gegen unbeabsichtigtes Umstoßen zu sichern.
Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.
Hinweis: Eine Stehleiter ist immer ein Arbeitsplatz und darf nicht als Verkehrsweg eingesetzt werden. Auch ein Übersteigen ist laut Herstellervorgaben verboten.
Prüfung und Inaugenscheinnahme
Leitern und Tritte sind vor der Verwendung durch den Benutzer oder die Benutzerin auf ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren. Mängel sind der oder dem Vorgesetzten zu melden. Mit Mängeln behaftete Leitern und Tritte dürfen nicht verwendet werden.
Arbeitsmittel, die schadensverursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die Einflüsse festzustellen und dann dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht- und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Die Prüfung erfolgt durch eine zur Prüfung befähigte Person. Für die Durchführung der Prüfung sind materialkundliche und fachliche Kenntnisse erforderlich.
Links & Downloads
Gesetze/Verordnungen
Technische Regeln
- TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern" (Link: BAuA)
- TRBS 1201 “Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin” (Link: BAuA)
Normen
Normen erhalten Sie z. B. bei DIN Media.
- DIN EN 131-1 Leitern - Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße
- DIN EN 131-2 Leitern - Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
- DIN EN 131-3 Leitern - Teil 3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen
- DIN EN 14183 Tritte
Formulare Gefährdungsbeurteilung / Einweisung
- Gefährdungsbeurteilung Bau- und Montagearbeiten (allgemein)
- Gefährdungsbeurteilung Muster Leitern und Tritte
- Unterweisung Leitern
- Kontrollblatt/Checkliste Überprüfung von Leitern und Tritte
- UWH-023-Unterweisung “Sicheres Arbeiten auf Leitern"
Arbeitsschutz Kompakt (AsK)