Benutzung von PSA gegen Absturz

Lassen sich bei hochgelegenen Arbeitsplätzen keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen verwenden, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu benutzen.

PSAgA sind ein Teilbereich der Persönlichen Absturzschutzsysteme. Dazu gehören Auffangsysteme, Rückhaltesysteme sowie Arbeitsplatzpositionierungssysteme.
Ein Auffangsystem verhindert nicht den freien Fall, hält jedoch die Benutzerin oder den Benutzer nach dem Auffangen eines Sturzes in einer hängenden Position. Es begrenzt die während des Auffangvorgangs auf den Körper wirkende Fangstoßkraft und die Fallstrecke.
Ein Rückhaltesystem hält den Benutzer oder die Benutzerin davon ab, Bereiche mit Absturzgefahr zu erreichen. Es ist nicht dafür vorgesehen, Stürze aufzufangen.
Ein Arbeitsplatzpositionierungssystem ermöglicht es den Benutzenden, durch das Hineinlehnen in das System oder das Hängen im System eine Arbeitsposition einzunehmen, bei der ein freier Fall verhindert wird.
Benutzung
PSAgA werden für den jeweiligen Einsatzzweck ausgewählt und sind bestimmungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des Herstellers und der Betriebsanweisung des Unternehmens zu benutzen. Sie dürfen nur zur Sicherung von Personen verwendet werden, nicht jedoch für andere Zwecke, z. B. als Anschlagmittel für Lasten. Bei der Kombination von PSAgA mit anderer PSA darf die jeweilige Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden. Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte PSAgA sind der Benutzung zu entziehen und durch eine sachkundige Person zu beurteilen.
Planung und Organisation
Die Auswahl und Benutzung der PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Dabei sind ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen und die am Einsatzort vorhandenen Bedingungen (z. B. Kantenbeanspruchung, lichte Höhe unter dem Standplatz, hohe Temperaturen oder aggressive Stoffe) zu beachten. Eine wesentliche Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen oder Anschlagmöglichkeiten.
Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle erforderlichen Angaben zur sicheren Benutzung der PSAgA enthält. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung sowie das Verhalten bei der Benutzung der PSAgA und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen.
Vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, ist eine Unterweisung durchzuführen. Darüber hinaus sind nach § 31 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Bei der bestimmungsgemäßen Benutzung wird eine Person im Falle eines Absturzes in einem Auffangsystem sicher aufgefangen. Trotzdem kann es durch längeres bewegungsloses Hängen in einem Auffanggurt zu schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen. Um eine schnellstmögliche Rettung und damit wirksame Erste Hilfe gewährleisten zu können, muss vor der Benutzung von PSAgA ein Rettungskonzept erstellt werden.
Rettungskonzept
Das Rettungskonzept beschreibt die Vorgehensweise bei der Rettung verunfallter Personen. Es ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und bezieht die tatsächlichen Gegebenheiten am Einsatzort mit ein. Dabei sind neben den Bedingungen am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dahin auch Einflüsse aus der Umgebung zu berücksichtigen. Zudem ist ein geeignetes Rettungsverfahren festzulegen, das unter anderem Folgendes beinhaltet:
- Auswahl fachlich und körperlich geeigneter Personen für Rettungseinsätze
- Auswahl geeigneter Arbeits- oder Rettungsausrüstung
- Durchführung einer Unterweisung für Retter einschließlich praktischer Übungen
- Bei Absturzgefährdung ist mindestens zu zweit zu arbeiten.
- Arbeits- und Rettungsausrüstung sowie ausgebildete Personen müssen vor Ort einsatzbereit sein.
Prüfung
Die Benutzer und Benutzerinnen haben PSAgA vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreies Funktionieren zu prüfen. Außerdem muss PSAgA entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch eine sachkundige Person auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden.
Links & Downloads
Gesetze/Verordnungen
Normen erhalten Sie z. B. bei DIN Media.
- DIN 19427 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz zur Verwendung in Arbeitskörben auf fahrbaren Hubarbeitsbühnen
- DIN CEN/TS 16415 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen – Empfehlungen für Anschlageinrichtungen, die von mehreren Personen gleichzeitig benutzt werden
- DIN EN 353-1 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung – Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung
- DIN EN 353-2 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung
- DIN EN 354 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel
- DIN EN 355 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Falldämpfer
- DIN EN 360 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Höhensicherungsgeräte
- DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte
- DIN EN 362 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungselemente
- DIN EN 363 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Persönliche Absturzschutzsysteme
- DIN EN 795 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Anschlageinrichtungen
- DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-199 Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 312-001 Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 312-906 Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen (Link: DGUV)