Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB) sind für den zeitweiligen Einsatz an hochgelegenen Arbeitsplätzen bestimmt. Hohe Produktivität und Arbeitssicherheit sind nur dann gewährleistet, wenn sie einwandfrei funktionieren und die Vorgaben für den sicheren Umgang beachtet werden. Gegenüber anderen Hilfsmitteln wie z. B. Leitern oder Gerüsten ermöglichen Hubarbeitsbühnen das absturzsichere und rationelle Erreichen des hochgelegenen Arbeitsplatzes – samt Werkzeug und Materialien.
Bereits bei der Planung – also vor dem Einsatz der Hubarbeitsbühne – müssen Unternehmer, Vorgesetzte und das Bedienpersonal Maßnahmen für ein sicheres und unfallfreies Arbeiten beachten. Dazu zählen eine gute Qualifikation des Bedienpersonals, geprüfte Maschinen, die Gefährdungsbeurteilung sowie das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung.
Bauarten
Die Einstufung der Bauart von fahrbaren Hubarbeitsbühnen basiert auf der Art der Hubeinrichtung – unabhängig davon, welches Fahrgestell vorhanden ist. Demnach gibt es Stempelmastbühnen, Teleskopmastbühnen, Scherenbühnen und Gelenkarmbühnen.
Planung und Organisation
Qualifikation
Zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen ist eine Qualifikation und eine schriftliche Beauftragung der Beschäftigten erforderlich. Die Qualifikation besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Die Dauer der Qualifikation ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.
Mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen darf der Unternehmer nur Personen beauftragen, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- qualifiziert und schriftlich beauftragt sind,
- in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind.
Die körperliche Eignung für das Bedienen einer fahrbaren Hubarbeitsbühne kann durch eine ärztliche Untersuchung gemäß den DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen festgestellt werden. Grundlegende Hinweise dazu beinhaltet die DGUV Information 250-010. Hierbei eignen sich insbesondere die Untersuchungen mit Bezug zu Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten sowie zu Arbeiten mit Absturzgefahr.
Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Einweisung
Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Hubarbeitsbühnen die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Über die konkrete Einweisung in die Bedienung einer fahrbaren Hubarbeitsbühne hinaus ist das Bedienpersonal über die allgemein geltenden Verhaltensregeln zum sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen zu unterweisen. Zusätzlich können baustellen- oder montagebezogene Kurzunterweisungen erforderlich sein, um auf die besondere Situation vor Ort einzugehen.
Die Unterweisung der Bedienpersonen muss mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert werden. Beim Einsatz neuer Hubarbeitsbühnen kann eine Unterweisung beispielsweise öfter als einmal jährlich notwendig sein. Speziell die Steuerung oder der Notablass können sich von Hersteller zu Hersteller unterscheiden und müssen vom Bedienpersonal beherrscht werden, um ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen.
Auswahl
Die Auswahl der richtigen Hubarbeitsbühnen ist entscheidend für ein sicheres Arbeiten. Folgende Kriterien spielen z. B. eine wichtige Rolle:
- notwendige Arbeitshöhe (Plattformhöhe + Person)
- erforderliche Tragfähigkeit (Unterscheidung in Personenzahl und Zuladung)
- erforderliche Reichweite je nach Aufstellort
- Auswahl des Fahrwerks anhand der örtlichen Gegebenheiten
- Beachtung, ob Außen- oder Inneneinsatz
- …
Verwendung allgemein
Fabrikschild
An jeder fahrbaren Hubarbeitsbühne muss dauerhaft und gut sichtbar ein Fabrikschild angebracht sein. Dieses Schild enthält zentrale Informationen zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Bühne. Wichtige Hinweise für jeden Bediener sind z. B.:
- Eigengewicht der Bühne (tragfähiger Untergrund erforderlich)
- Nennlast (Tragfähigkeit) in Personenzahl und Zuladung (darf nicht überschritten werden)
- Windgeschwindigkeit (bei keiner Angabe ist die Bühne nur für den Innenbereich zugelassen)
- Schrägstellungen/Neigungen (Achtung bei unebenem Boden oder Boden mit Gefälle)
PSA
Beim Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen können verschiedene Persönliche Schutzausrüstungen zum Einsatz kommen:
- Schutzhelm mit Kinnriemen
- Fußschutz
- Gehörschutz
- Handschutz, Hautschutz
- Wetterschutzkleidung
- Gesichtsschutz und besondere Schutzkleidung (z. B. beim Baumschnitt)
- PSA gegen Absturz
Bei Arbeiten in fahrbaren Hubarbeitsbühnen kommt es immer wieder zu schweren Unfällen, bei denen Personen aus der Arbeitsbühne herausfallen oder herausgeschleudert werden. Kann das Risiko eines Absturzes aus der Arbeitsbühne in der Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeschlossen werden, ist geeignete Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zu tragen. Dies ist grundsätzlich bei Teleskopmastbühnen erforderlich. Der Hersteller einer fahrbaren Hubarbeitsbühne hat Anschlagpunkte in der Arbeitsbühne zur Befestigung von PSA gegen Absturz (Rückhaltesystem) gekennzeichnet. Nur an diesen gekennzeichneten Anschlagpunkten darf sich die Bedienperson mit ihrer PSA gegen Absturz anschlagen.
Arbeitsbereich/Fahrweg
Wenn eine Hubarbeitsbühne im öffentlichen Bereich eingesetzt wird, ist der Arbeitsbereich abzugrenzen. Dies kann durch Informationen, Schilder bzw. Absperrungen erfolgen. Wenn sich Arbeiten auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, wird eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 StVO erforderlich. Für das Beantragen dieser Anordnung wird ein entsprechender Verkehrszeichen- oder auch Regelplan benötigt. An allen anderen Einsatzorten können ebenfalls Absperrungen und Koordinationsarbeiten erforderlich sein, um sich selbst oder auch andere Personen/Gewerke nicht zu gefährden. Dabei ist auch das mögliche Herunterfallen von Material zu beachten.
Die Bedienperson muss den Fahrweg ausreichend beobachten können, gegebenenfalls hat er oder sie sich einweisen zu lassen. Die Standsicherheit ist zu gewährleisten, unter anderem bei unebenen oder unbefestigten Fahrwegen und bei Vertiefungen im Fahrweg.
Bei Fahrbewegungen in der Höhe sind umliegende Konstruktionen und Bauteile zu berücksichtigen. Um Quetsch- und Schergefährdungen zu vermeiden, ist besondere Vorsicht geboten, wenn die Hubarbeitsbühne gegenüber dem Untergestell um 180° geschwenkt ist. Da hier die Fahrbewegungen vertauscht sind, kann es schnell zu ungewollten Bewegungen kommen.
Elektrische Gefährdungen
Beim Einsatz von fahrbaren Hubarbeitsbühnen können sowohl für die Bedienperson als auch für weitere Personen in der Arbeitsbühne Maßnahmen gegen elektrische Gefährdungen erforderlich sein, z. B. bei
- Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (spannungsfreien Zustand gewährleisten),
- Elektroschweißarbeiten in der Arbeitsbühne,
- Arbeiten in der Nähe von Freileitungen,
- Elektrostatischer Aufladung der FHAB.
Prüfung
Sicht- und Funktionsprüfung der Bedienperson
Nach dem Aufstellen und vor dem Einsatz sowie arbeitstäglich ist von der Bedienperson eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei Mängeln, welche die Sicherheit gefährden, ist die Hubarbeitsbühne nicht in Betrieb zu nehmen!

Regelmäßige Prüfungen
Regelmäßige Prüfungen dienen dem Erhalt und Nachweis des bei der Inbetriebnahme vorhandenen Sicherheitsniveaus. Hinweise zum Prüfumfang enthält der DGUV Grundsatz 308-002. Die Prüffristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der BetrSichV. Hubarbeitsbühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Von dieser Zeitvorgabe sollte nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Werden bei einer regelmäßigen Prüfung Mängel festgestellt, ist nach Instandsetzung dieser Mängel eine Nachprüfung erforderlich.
Die Ergebnisse der Prüfungen sind unter Aufführung etwaiger Mängel aufzuzeichnen. Beim Einsatz außerhalb des Unternehmens, z. B. auf Baustellen oder im Verleih, ist der Nachweis der letzten Prüfung als Kopie bei der jeweiligen Hubarbeitsbühne mitzuführen.
Links & Downloads
Gesetze/Verordnungen
- BetrSichV "Betriebssicherheitsverordnung" (Link: juris)
- Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) (Link: juris)
Technische Regeln
- TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- TRBS 1203: Zur Prüfung befähigte Personen
- TRBS-2111 Teil 1: Mechanische Gefährdungen –Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln
Normen erhalten Sie z. B. bei DIN Media.
- DIN EN 280-1:2022-10 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Teil 1: Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit – Prüfungen“; Deutsche Fassung EN 280-1:2022
- DIN EN 280-2:2022-05 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Teil 2: Zusätzliche Sicherheitsanforderung für Lastaufnahmemittel an Hubeinrichtung und Arbeitsbühne“; Deutsche Fassung EN 280-2:2022
- DGUV Information 208-019 “Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen” (Link: DGUV)
- DGUV Regel 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-008 “Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen” (Link: DGUV)
- FBHL-001: Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Abstützung am Hang (Link: DGUV)
- FBHL-002: Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Maßnahmen gegen Sturz aus der Arbeitsbühne (Link: DGUV)
- FBHL-003: Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Sicherheit gegen Umkippen (Link: DGUV)
- FBHL-004: Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Standsichere Aufstellung auf tragfähigem Untergrund (Link: DGUV)
- FBPSA-010: PSA gegen Absturz in Arbeitsbühnen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen (Link: DGUV)