Künstliche optische Strahlung

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Typische künstliche inkohärente optische Strahlungsquellen in Holz- und Metallbetrieben sind z. B. Schweißlichtbögen, Flüssigmetalle in Schmelzöfen, offene Gasflammen, UV-Strahler in Entkeimungs-, Beschichtungs-, Belichtungs-, Härtungs- und Trocknungsanlagen, Infrarot- (IR-) Trocknungsanlagen, lichtemittierende Dioden (LED), Leuchten (z. B. Tageslichtscheinwerfer, Projektionseinrichtungen). Laser z. B. in der Materialbearbeitung oder beim Schweißen sind künstliche kohärente optische Strahlungsquellen.

Gesetzliche Grundlagen

Für Tätigkeiten, bei denen künstliche optische Strahlung auftritt, gilt seit 2010 die Arbeitsschutzverordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV). Für die beiden Regelungsbereiche der Verordnung, die künstliche inkohärente optische Strahlung und die Laserstrahlung, wurden jeweils 4 Technische Regeln (TROS IOS, TROS Laser) erarbeitet.

Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung eine Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchzuführen. Diese umfasst neben den direkten auch die indirekten Auswirkungen optischer Strahlung z. B. vorübergehende Blendung oder Brand- und Explosionsgefahren. Als Begrenzung der Expositionshöhe für optische Strahlung gelten die Grenzwerte nach § 6 OStrV und EU-Richtlinie 2006/25/EG. Diese sind differenziert nach den verschiedenen Wellenlängenbereichen der Strahlung und nach ihrer Wirkung auf Haut und Augen. Kann die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zu ergreifen.

Keine relevante Gefährdung durch künstliche optische Strahlung besteht nach der Arbeitsschutzverordnung "Künstliche Optische Strahlung" (OStrV) bei handelsüblichen Deckenleuchten oder der üblichen Allgemeinbeleuchtung in Arbeitsstätten im Normalbetrieb, Bildschirmen von PC´s, Laptops´s, Handy´s, die als Strahlungsquellen sehr schwach sind und keine Überschreitung der Expositionsgrenzwerte nach sich ziehen.

Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung sind nach dem STOP-Prinzip auszuwählen. Beispiele sind:

  • Substitution der Strahlungsquellen oder Einsatz alternativer Arbeitsverfahren ohne Emission optischer Strahlung. 
  • Technische Schutzmaßnahmen wie Abdeckungen, Abschirmungen, Einhausungen, Einsatz von Schutzvorhängen oder Schutzwänden, optische Filter
  • organisatorische Schutzmaßnahmen wie die zeitliche Beschränkung der Arbeiten mit Exposition, die Vergrößerung des Abstandes zwischen Strahlungsquelle und Mitarbeiter, die Unterweisung der Mitarbeiter aber auch die Kennzeichnung der Gefahrenbereiche mit Warnhinweisen sowie mit Gebots- und Verbotszeichen.
  • Persönliche Schutzmaßnahmen sind die verschiedensten Arten von körperbedeckender Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Augen- oder Gesichtsschutz, Kopfschutz, Schutz- bzw. Arbeitskleidung sowie Handschutz.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Abhängig von der Expositionshöhe der künstlichen inkohärenten optischen Strahlung ist nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV) eine Pflichtvorsorge durchzuführen oder den Beschäftigten anzubieten (Angebotsvorsorge).

Weiterführende Informationen und Downloads

Unverbindlicher Leitfaden zur RL 2006/25/EG über künstliche optische Strahlung (Link: Publications Office of the European Union)

Technische Regeln
TROS IOS Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (Link: BAuA)

  • TROS IOS Teil Allgemeines „Inkohärente Optische Strahlung – Allgemeines“
  • TROS IOS Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung“
  • TROS IOS Teil 2 „Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung“
  • IOS Teil 3 „Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung“
  • TROS Laserstrahlung Teil Allgemeines
  • TROS Laserstrahlung Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Laserstrahlung“
  • TROS Laserstrahlung Teil 2 „Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber Laserstrahlung“
  • TROS Laserstrahlung Teil 3 „Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Laserstrahlung“
  • AMR Arbeitsmedizinische Regeln (Link: BAuA)
    • AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“
    • AMR 5.1 „Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“
    • AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“

Normen

  • DIN EN 12198 "Sicherheit von Maschinen - Bewertung und Verminderung des Risikos der von Maschinen emittierten Strahlung"
  • DIN EN 62471 "Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen"
  • Normenreihe DIN EN 14255 "Messung und Beurteilung von personenbezogenen Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung"
    • 14255-1: Von künstlichen Quellen am Arbeitsplatz emittierte ultraviolette Strahlung
    • 14255-2: Sichtbare und infrarote Strahlung künstlicher Quellen am Arbeitsplatz
    • 14255-3: Von der Sonne emittierte UV-Strahlung
    • 14255-4: Terminologie und Größen für Messungen von UV-, sichtbaren und IR-Strahlungs-Expositionen