Arbeitsschutz Kompakt Nr. 098
Arbeiten auf „nicht durchtrittsicheren“ Dacheindeckungen und Bauteilen
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Nicht durchtrittsichere Dacheindeckungen:
- Faser- und Asbestzementdächer
- Bitumenwelldächer
- Nicht begehbare Profilbleche
- Leichte Holzverschalungen
Nicht durchtrittsichere Bauteile:
- Lichtplatten, Lichtbänder und Lichtkuppeln aus Kunststoff, z. B. Acryl, Polycarbonat oder PVC
- Verglasungen
Vor dem Arbeiten:
- Absturzgefährdete und nicht durchtrittsichere Dachbereiche feststellen, z. B. mit Hilfe des Dokuments RAB 32 „Unterlage für spätere Arbeiten“ oder mithilfe von bereitgestellten Informationen der Auftraggebenden oder der Eignerinnen und Eigner des Objekts.
- Alle relevanten Dachbereiche im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten und schriftlich dokumentieren.
- Arbeits- und Betriebsanweisungen erstellen.
- Beschäftigte anhand der zuvor beschriebenen Dokumente unterweisen.
- Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, Verkehrswege (mind. 20 lx) und Arbeitsplätze (mind. 200 lx) beleuchten.
- Sichere Auf- und Abstiege zum/vom Dach einrichten.
- Verkehrswege, die an Lichtbändern, Lichtkuppeln oder einer Dachkante vorbeiführen und die nicht gegen Absturz oder Hineinfallen gesichert sind, im Abstand von mind. 2,0 m fest absperren (kein Flatterband).
- Lichtbänder und Lichtkuppeln mit geeigneten Maßnahmen absichern, wenn der Aufsatzkranz nicht mindestens 0,5 m über die Dachfläche hinausragt:
- Umwehrungen (Mindesthöhe 1,0 m)
- Unterspannungen, z. B. Stahlgitter (Abb. 2)
- Überdeckungen, z. B. Schutznetze (Abb. 3)
Während der Arbeit:
- Auf nicht durchtrittsicheren Dächern sind tragfähige Lauf- und Arbeitsstege (Abb. 1) mit einer Mindestbreite von 0,6 m und einer beidseitigen Umwehrung als sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze herzustellen und zu benutzen.
- Der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ist nur im Ausnahmefall gestattet, z. B. bei kurzzeitigen Tätigkeiten.
- Beim Einsatz von PSAgA ist eine besondere Unterweisung mit praktischer Übung vorgeschrieben.
- Wird PSAgA eingesetzt, sind geeignete Einrichtungen für Rettungsmaßnahmen erforderlich.
- Zugänge müssen unter Verschluss stehen und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.
- Verkehrswege, Ein- und Ausstiege sind stets freizuhalten. Flucht- und Rettungswege sind zu beachten.
- Wettergeschehen verfolgen. Bei Verschlechterung der Wetterverhältnisse sind die Arbeiten einzustellen.
Nach dem Arbeiten:
- Arbeitsplatz aufräumen und alle Arbeitsmaterialien mitnehmen.
- Lauf- und Arbeitsstege auf sichtbare Mängel prüfen.
- PSAgA auf Beschädigungen prüfen.
Weitere Informationen:
- Arbeitsstättenverordnung (Link: juris)
- ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“
- ASR A1.8 „Verkehrswege“
- ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
- ASR A3.4 „Beleuchtung“
- TRBS 2121 „Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
- RAB 32 „Unterlage für spätere Arbeiten“
- Arbeitsschutz Kompakt Nr. 082 „Absturzgefahr bei Instandhaltungsarbeiten auf Dächern“
- DIN 4426 „Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen
- Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege − Planung und Ausführung“
Stand: 03/2022