§ 3 Arbeitsmediznische Fachkunde
§ 3
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder
- die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.