Arbeitsschutzausschuss

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet den Unternehmen neben der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt/ärztin auch einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) einzurichten. Die Einrichtung eines ASA ist Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern erforderlich. Der ASA tagt in wenigstens vierteljährlichen Abständen und setzt sich zusammen aus

  • dem(r) Arbeitgeber*in oder einem(r) dazu Beauftragten
  • dem Betriebsarzt/ärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • 2 Mitgliedern des Betriebsrats
  • Sicherheitsbeauftragten und ggf.
  • weiteren Fachleuten

Nach § 178 (4) SGB IX ist zudem die Schwerbehindertenvertretung zu den Sitzungen des ASA einzuladen. 

Sinn und Zweck des ASA ist ein Kommunikationsnetzwerk aller relevanten Arbeitsschutzspezialisten und Entscheidungsträger zu schaffen und damit einen regelmäßigen Austausch über alle arbeitsschutzrelevanten Themen zu ermöglichen. Diese können z.B. sein

  • Sicherheit und Gesundheit bei Neuanschaffungen bzw. bei Änderungen im Fertigungsablauf
  • Analyse des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens
  • Ableitung von Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und deren Nachverfolgung
  • Festlegung von Maßnahmen auf Grund weiterführender Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Planung und Ergebnisbesprechung von Messungen
  • Hinweise der Mitarbeiter auf Verbesserungspotential im Bereich Sicherheit und Gesundheit
  • und weitere Themen

Ziel ist es, über einen regelmäßigen Austausch die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit weiterzuentwickeln und insbesondere Fehler schon in der Planungsphase auszuschließen.