Fremdfirmen

Gruppe von Beschäftigten verschiedener Berufe aus dem Bereich "Baustelle"; © Kurhan - Fotolia.com

Der Einsatz von Fremdfirmen erfolgt im Werk- oder Dienstvertrag.
Davon zu unterscheiden ist die Zeitarbeit (Zehn häufig gestellte Fragen zur Zeitarbeit) im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung.

Werkvertrag

  • Gegenstand eines Werkvertrages ist die Erstellung eines Werkes, mit der ein Auftraggeber einen Auftragnehmer (Fremdfirma) beauftragt.
  • Die Weisungsbefugnis für die Mitarbeiter des Auftragnehmers/der Fremdfirma verbleibt ebenso wie die Verantwortung für diese Mitarbeiter beim Auftragnehmer. (Beispiel: Ein Auftragnehmer erhält den Auftrag, ein Gebäude zu streichen. Die Firma setzt eigene Mitarbeiter ein, ausschließlich deren Führungskräfte erteilen diesen Anweisungen.)
  • Führungskräfte und Mitarbeiter des Auftraggebers haben keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern des Auftragnehmers. 
  • Beide Seiten sind verpflichtet, bei der Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Der Auftraggeber muss die Fremdfirma bezüglich seiner betriebsspezifischen Gefahren bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
  • Wenn erforderlich müssen beide Arbeitgeber sich über Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren abstimmen. Sie müssen sich gegenseitig darüber informieren und jeweils ihre eigenen Mitarbeiter dazu unterweisen.
  • Der Auftraggeber muss sich davon überzeugen, dass die Beschäftigten der Fremdfirmen hinsichtlich der Gefahren während der Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
  • Tätigkeiten mit besonderen Gefahren müssen durch Aufsichtführende überwacht werden. 
  • Gegenseitige Gefährdungen sind zu vermeiden, dazu ist wenn nötig eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Abwehr besonderer Gefahren ist diese Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
  • Die Bestellung dieser Person erfolgt im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Fremdfirma.
  • Sollen Auftragnehmer Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vornehmen, darf der Auftraggeber nur Fremdfirmen beauftragen, die dafür über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen.
  • Wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen die Gefährdung von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden kann, so müssen alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen zusammenarbeiten und Schutzmaßnahmen abstimmen.
    Diese Zusammenarbeit ist zu dokumentieren.
  • Weitere Informationen und Umsetzungshilfen finden Sie in der DGUV Information 215-830 "Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen" und deren Anhängen.

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