Fahrsicherheitstraining für PKW, Motorrad, Kleintransporter und LKW

Straßenverkehr mit Autos, Motorradfahrer, Lieferwagen; © S_E / stock.adobe.com

Was ist das Ziel eines Fahrsicherheitstrainings?

Egal ob mit dem Pkw, dem Motorrad, einem Kleintransporter oder einem Lkw: Im Sicherheitstraining lernen Ihre Beschäftigten

  • Gefahren im Straßenverkehr rechtzeitig zu erkennen
  • Gefahren durch vorausschauende Fahrweise zu vermeiden 
  • Gefahren durch Wissen und durch Beherrschung des Fahrzeugs zu bewältigen. 

Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwerben im Rahmen eines mindestens 7-stündigen „BGHM-Sicherheitstrainings" Kenntnisse der Fahrphysik beim Fahren und Bremsen – auch in Kurven und beim Ausweichen. Zudem üben sie Slalomfahrten, Brems- und Ausweichmanöver, Kurven- und Kreisbahnfahren sowie das Abfangen eines ausbrechenden Fahrzeugs.

Wie unterstützt die BGHM?

Die BGHM trägt alle 24 Kalendermonate die Kosten des Fahrsicherheitstrainings für jeden Teilnehmenden – vorausgesetzt, der Trainingsanbieter ist von der BGHM zugelassen. 

Hier finden Sie eine Liste der durch die BGHM zugelassenen Anbieter für das gesamte Bundesgebiet:

Die Kostenübernahme für Fahrsicherheitsmaßnahmen bei anderen Anbietern ist nicht möglich!

Haben Sie sich als unser Mitgliedsunternehmen für eine dieser Trainingsarten entschieden, melden Sie Ihre Beschäftigten für unser „BGHM-Sicherheitstraining" beim entsprechenden Anbieter an. 

WICHTIG: Vor Beginn des Trainings beantragen Sie die Kostenübernahme mit dem Antrag zum Fahrsicherheitstraining (inkl. der Auftragsbestätigung des Anbieters) bei der BGHM.
 
Wir empfehlen eine Antragsstellung spätestens 14 Tage vor dem Trainingstag. 
 
Eine Trainingsteilnahme kann nur mit einer durch die BGHM genehmigten Kostenübernahmebestätigung erfolgen.

Teilnahmebedingungen für die Förderung von BGHM-Fahrsicherheitstrainings

(Stand: 26.01.2021)

  1. Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) fördert die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainingsmaßnahmen für PKW, Motorrad, Kleintransporter und LKW. Sie trägt damit ihrem gesetzlichen Präventionsauftrag Rechnung, welcher auf eine Verhinderung von Dienstunfällen (Verkehrsunfälle während der Arbeitszeit) und von Wegeunfällen (Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte) abzielt.
     
  2. Der Fahrsicherheitstrainingsmaßnahme liegt ein privatrechtlicher Vertrag ausschließlich zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmenden bzw. den Mitgliedsunternehmen der BGHM, bei welchem die Teilnehmenden beschäftigt sind, zugrunde. 
    Schuldner/-in der Kursgebühr ist die teilnehmende Person bzw. das Mitgliedsunternehmen.
     
  3. Die BGHM übernimmt die Kosten der Fördermaßnahme in voller Höhe gemäß diesen Teilnahmebedingungen. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung der BGHM; auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung ist zurückzuzahlen, sofern die geltenden Teilnahmebedingungen nicht eingehalten werden.
     
  4. Gefördert werden ausschließlich Fahrsicherheitstrainingsmaßnahmen von Veranstaltern, mit denen die BGHM einen Rahmenvertrag abgeschlossen hat.
    Die Listen der Veranstalter können auf der Internetseite der BGHM eingesehen werden; Fahrsicherheitstrainingsmaßnahmen anderer Veranstalter oder über das BGHM-Training hinausgehende Inhalte werden nicht gefördert.
     
  5. Die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining erfolgt mit einem eigenen oder einem Firmenfahrzeug.
     
  6. Gefördert wird ausschließlich die Teilnahme von gesetzlich unfallversicherten Beschäftigten (einschl. Auszubildenden) der Mitgliedsunternehmen der BGHM; dies gilt auch für kurzfristig benannte Ersatzteilnehmer/-innen. Gefördert werden auch die Inhaber/-innen von Einzelunternehmen sowie die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (Geschäftsführende, Vorstände etc.), sofern  für diese eine freiwillige Unternehmerunfallversicherung (FUV) bei der BGHM besteht. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren wird eine Person nur einmal gefördert. Voraussetzung für die Teilnahme und Förderung ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrzeugklasse. Eine Teilnahme als Beifahrer wird nicht gefördert.
     
  7. Die Kostenübernahme ist vor Beginn der Trainingsmaßnahme schriftlich auf dem im Internet veröffentlichten Formular zu beantragen. Antragsberechtigt ist das Mitgliedsunternehmen, bei welchem die Teilnehmenden beschäftigt sind. In dem Antrag ist die geplante Anzahl der Teilnehmenden anzugeben. Für jedes Mitgliedsunternehmen (auch Tochterunternehmen etc.) und für jede Fahrsicherheitstrainingsveranstaltung ist ein separater Antrag zu stellen. Das Antragsformular ist - vollständig ausgefüllt - vor dem geplanten Termin der Trainingsmaßnahme per Telefax oder E-Mail-Anhang bei der BGHM einzureichen. Anträge, die die Mindestfrist unterschreiten oder unvollständig sind, werden abgelehnt.
     
  8. Auf den Antrag hin versendet die BGHM eine Kostenübernahmebestätigung (KÜB). Die Kostenübernahmebestätigung trägt eine Gültigkeitsdauer und kann nur innerhalb der Gültigkeitsdauer für eine Fahrsicherheitstrainingsmaßnahme eingesetzt werden. Die Kostenübernahmebestätigung steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Einzelfallprüfung, ob die Teilnahmebedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten wurden.
     
  9. Am Tag des Fahrsicherheitstrainings wird die Kostenübernahmeerklärung von den Teilnehmenden vor Ort beim Veranstalter vorgelegt und unterschrieben.
    Eine Weitergabe an Betriebsfremde ist unzulässig! Deshalb bestätigt das Unternehmen durch Unterschrift und Stempel die Betriebszugehörigkeit der eingetragenen Beschäftigten und das betriebliche Interesse an der Durchführung des Trainings. 
    Die weitere Abwicklung erfolgt zwischen dem Veranstalter und der Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Er reicht die ausgefüllten Originale mit seiner Rechnung an die BGHM zur Begleichung ein.
     
  10. Unvollständig ausgefüllte oder ungültige Kostenübernahmebestätigungen werden nicht anerkannt, die Rechnungen entsprechend beim Veranstalter beanstandet, so dass ggf. keine Kostenübernahme erfolgen kann.
     
  11. Im Fall einer absehbaren Nichtteilnahme ist das Training bis spätestens sieben Tage vor dem Trainingstermin beim Veranstalter zu stornieren. Eine Absage innerhalb der Stornofrist erfolgt mit Berechnung und führt zur Sperrung des Teilnehmers für 24 Kalendermonate (analog zur tatsächlichen Teilnahme).
     
  12. Die BGHM behält sich vor, die Teilnahmebedingungen für die Förderung des Fahrsicherheitstrainings jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die aktuelle Version wird auf der Internet-Seite der BGHM veröffentlicht.
     
  13. Bitte beachten Sie, dass die Förderung von Fahrsicherheitstrainings durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmung darstellen kann. Dies gilt, wenn die berufliche Tätigkeit von Beschäftigten keinen Bezug zum Fahren eines Automobils aufweist und lediglich der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Pkw zurückgelegt wird (Auffassung der Oberfinanzdirektion Koblenz Az. S2334A; veröffentlicht in DB 2003, S. 2570). 
    Eine Entscheidung über die steuerliche Behandlung bei Beschäftigten, bei denen die KfzNutzung Inhalt der beruflichen Tätigkeit ist, liegt nicht vor. Auch ist keine Entscheidung bekannt, wie die Kostenübernahme in voller Höhe durch den Unfallversicherungsträger steuerlich zu bewerten ist. 
    Wir empfehlen daher, die Steuerpflicht im Einzelfall durch Nachfrage bei der zuständigen Finanzbehörde oder einem Steuerberater abzuklären. Eventuelle, im Zusammenhang mit der Förderung des Fahrsicherheitstrainings bestehende, Forderungen der Finanzbehörden werden von der BGHM nicht erstattet.

Weitere Fragen?

Sprechen Sie gerne unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an:

Telefon: 06131 802-10999
Telefax: 06131 802-20999
E-Mail: sicherheitstraining@bghm.de