Das UV-Meldeverfahren - Lohnnachweis DIGITAL

Seit dem 1. Januar 2017 wurde aufgrund einer Gesetzesänderung die Meldung der Arbeitsentgelte um das elektronische Meldeverfahren Lohnnachweis DIGITAL ergänzt. Seit dem 1. Januar 2019 sind die Unternehmerinnen und Unternehmer gesetzlich verpflichtet die Meldung nur noch über das elektronische Meldeverfahren Lohnnachweis DIGITAL abzugeben.

Logo: Lohnnachweis digital; © DGUV

Das elektronische Meldeverfahren Lohnnachweis DIGITAL erfolgt ausschließlich über die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder Ausfüllhilfen.

Die Frist für die Abgabe des digitalen Lohnnachweises endet grundsätzlich am 16. Februar des Folgejahres.

Stammdatenabruf

Bevor Sie einen Lohnnachweis DIGITAL übermitteln können, müssen in einem Vorverfahren die Stammdaten Ihres zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammes abgeglichen werden. Dies erfolgt im sogenannten Stammdatenabruf. Er muss einmal im Jahr aktiv durch Sie bzw. durch die lohnabrechnende Stelle (z.B. Steuerberaterin oder Steuerberater) angestoßen werden.

Der Stammdatenabruf sollte zu Beginn des Meldejahres vorgenommen werden. Grundsätzlich stehen Ihre Daten ab dem 1. November für das Folgejahr zum Abruf bereit. Die Daten für das Meldejahr 2023 können Sie seit dem 1. November 2022 abrufen. Die Daten für das Meldejahr 2024 stehen seit dem 1. November 2023 zum Abruf bereit.

Der Stammdatenabruf stellt sicher, dass Ihre Meldungen mit der zutreffenden Unternehmensnummer und Veranlagung Ihres Unternehmens übermittelt werden. Daher ist die Abgabe des digitalen Lohnnachweises zu der Sie gesetzlich verpflichtet sind, ohne Stammdatenabruf nicht möglich.

Sind im Meldejahr keine Versicherten (Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte) beschäftigt worden, ist kein Stammdatenabruf durchzuführen, da der Lohnnachweis DIGITAL entfällt. Ist ein Stammdatenabruf in diesem Fall erfolgt, muss dieser storniert werden, da wir ansonsten eine Meldung von Ihnen erwarten.

Die Zugangsdaten für den Stammdatenabruf wurden Ihnen mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 bzw. nach diesem Zeitpunkt mit den Aufnahmeunterlagen übersandt. Es handelt sich dabei um die Betriebsnummer der BG Holz und Metall (BBNRUV 52742028), Ihre Unternehmensnummer (UNR) und Ihren Zugangsschlüssel (PIN).

Wichtig!

Sofern der Lohnnachweis DIGITAL von Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater übermittelt wird, leiten Sie bitte die entsprechenden Zugangsdaten weiter.

Kein Entgeltabrechnungsprogramm: Das neue SV-Meldeportal

Das neue SV-Meldeportal ist da und ersetzt zukünftig das sv.net! Es steht seit dem 4. Oktober 2023 allen Arbeitsgebern und Selbstständigen unter https://sv-meldeportal.de zur Verfügung. Das SV-Meldeportal ist als zertifizierte Ausfüllhilfe, neben der Nutzung eines zertifizierten Entgeltabrechnungsprogramms, eine zulässige Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung der Beitragsgrundlagen (Lohnnachweis) an den zuständigen Unfallversicherungsträger (§§ 99 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Die bisherige Ausfüllhilfe sv.net kann noch mindestens bis zum 31.12.2023 genutzt werden. 

Frühzeitig umsteigen lohnt sich. Wer bis zum 31.03.2024 vom bisherigen sv.net auf das neue SV-Meldeportal umsteigt, kann das SV-Meldeportal bis zum 31.12.2024 kostenlos nutzen. Danach wird für die Nutzung des SV-Meldeportals eine Nutzungsgebühr erhoben. Die voraussichtlichen Kosten betragen bei Single Mandanten für 3 Jahre insgesamt 36 € und bei Multi Mandanten für 3 Jahre insgesamt 99 €.

Da eine Registrierung die Nutzung eines ELSTER-Unternehmenszertifikates bedingt, wird den Arbeitgebern empfohlen, entweder ein neues Unternehmenszertifikat frühzeitig bei ELSTER zu beantragen oder die Nutzung eines bereits vorhandenen Zertifikates organisatorisch zu regeln.

Weitere Informationen sowie den Zugangsdaten finden Sie auf der Internetseite https://sv-meldeportal.de.