Beitragsausgleichsverfahren

  1. Welche Leistungsfälle bleiben unberücksichtigt?
  2. Unter welchen Voraussetzungen ergibt sich ein Nachlass bzw. ein Zuschlag?
  3. Wie errechnet sich der Nachlass bzw. Zuschlag?
  4. Wie hoch ist der maximale Nachlass bzw. Zuschlag?

Welche Leistungsfälle bleiben unberücksichtigt?

Im Vorwegprüfverfahren und zum Beitragsbescheid erhält jedes Mitgliedsunternehmen, sofern entsprechende Leistungen erbracht wurden, eine sogenannte Belastungsliste. Nach der Satzung der BGHM (gültig ab 01.01.2013) bleiben unberücksichtigt:

  • nicht meldepflichtige Arbeitsunfälle gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII (Arbeitsunfälle mit einer anschließenden Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Kalendertagen - ohne den Unfalltag),
  • Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII (Wegeunfälle),
  • Berufskrankheiten und
  • Versicherungsfälle, die nachweislich durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörenden Personen eintreten, auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers.

Einwände können entweder schriftlich oder online über meineBGHM (Extranet) erhoben werden.

Unter welchen Voraussetzungen ergibt sich ein Nachlass bzw. ein Zuschlag?

Ein Zuschlag wird auferlegt bzw. ein Nachlass wird bewilligt, wenn die Eigenbelastung des einzelnen Unternehmens die Durchschnittsbelastung aller am Verfahren beteiligten Unternehmen über- bzw. unterschreitet.

Wie errechnet sich der Nachlass bzw. Zuschlag?

Die Durchschnittsbelastungsziffer (DBZ) aller am Verfahren beteiligter Unternehmen ergibt sich aus dem Verhältnis der Unfallneulast zur Unfallgesamtlast.

           Unfallneulast aller Unternehmen x 100
DBZ = --------------------------------------------------
           Unfallgesamtlast aller Unternehmen

Die Unfallneulast besteht aus allen Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle, die sich im Umlagejahr oder in dem davor liegenden Jahr ereignet haben. Die Unfallgesamtlast besteht aus den Sach- und Geldleistungen im Umlagejahr für alle zu berücksichtigenden Arbeitsunfälle.

Im Jahr 2023 ergab sich die Durchschnittsbelastungsziffer von 24,9465 % aus folgenden Werten:

  • Unfallneulast:           260.211.745,43 EUR
  • Unfallgesamtlast:  1.043.079.948,69 EUR

Die Eigenbelastungsziffer (EBZ) des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der für das Unternehmen festgestellten Unfallneulast (entsprechend der Belastungsliste) und der Hälfte des errechneten Beitrages.

           Unfallneulast des Unternehmens x 100
EBZ = ---------------------------------------------------
           Beitrag des Unternehmens x 1/2

Die Hälfte des absoluten Unterschieds zwischen der Eigenbelastungsziffer und der Durchschnittsbelastungsziffer ergibt den Vomhundertsatz des Beitrages für den Nachlass bzw. den Zuschlag.

Nachlass/Zuschlag in % = (EBZ-DBZ) : 2

Wie hoch ist der maximale Nachlass bzw. Zuschlag?

Der höchste Vomhundertsatz des Zuschlags ist gleich dem höchstmöglichen Vomhundertsatz des Nachlasses. Nach der oben genannten Formel ergibt sich somit ein Höchstzuschlag bzw. Nachlass in Höhe des halben Vomhundertsatzes der Durchschnittsbelastungsziffer.