Arbeitsschutz Kompakt Nr. 107
Rettungskonzept beim Einsatz von PSA gegen Absturz
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Vor dem Arbeiten:
- Auf der Grundlage einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung muss bei der Verwendung von PSAgA ein konkretes Rettungskonzept festgelegt werden.
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, dabei u. a. Folgendes beachten:
- Art und Umfang der Gefährdungen für die an der Rettung
beteiligten Personen - Festlegung der erforderlichen Eigenschaften der Rettungsausrüstung
- Festlegung des geeigneten Rettungsverfahrens:
- aktive Rettung (rettende Person lässt sich gemeinsam mit zu rettender Person ab)
- passive Rettung (rettende Person steht auf sicherer Ebene)
- Festlegung der passenden Rettungsausrüstung (Gurte, Schlaufen, Hubgeräte, Abseilgeräte, Verbindungselemente, Anschlageinrichtungen)
- Art und Umfang der Gefährdungen für die an der Rettung
- Bewertung und Auswahl der Rettungsausrüstung
- Eignung für die gegebenen Bedingungen
- Eignung entsprechend den ergonomischen Anforderungen
- Theoretische und praktische Unterweisung der rettenden Personen vor der ersten Benutzung sowie 1-mal jährlich nach § 12 ArbSchG sowie § 4 DGUV Vorschrift 1
- Ein schlüssiges Rettungskonzept kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein öffentlicher Rettungsdienst einbezogen wird (öffentliche Rettungsdienste verfügen zudem häufig nicht über Einrichtung und Personal zur Höhenrettung).
- Verwendung von zugelassener Rettungsausrüstung
- CE-Kennzeichnung
- Konformitätserklärung
- Gebrauchsanleitung
- Festlegung von Rettungswegen
- Absprache des Rettungskonzepts vor Aufnahme der Tätigkeit mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen
- Die Ausrüstung muss vor Ort sein.
- Die rettenden Personen müssen körperlich geeignet sein und umfassende Kenntnisse über die Ausrüstung sowie praktische Erfahrung besitzen.
Während der Arbeiten/der Rettung:
- Vor jeder Benutzung Sicht- und Funktionsprüfung durchführen.
- Geeignete Anschlagpunkte festlegen, unbeabsichtigtes Lösen ausschließen.
- Rettungsmaßnahmen unverzüglich einleiten.
- Notruf tätigen, bei Bedarf Notarzt/Notärztin anfordern.
- Hängende Person beruhigen und zum Bewegen auffordern.
- ACHTUNG: bei längerem bewegungslosen Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten.
→ Hängetrauma (orthostatischer Schock, Lebensgefahr) - Eigenmaßnahmen: Prusikschlinge oder Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung benutzen.
- Keine Rettungshubgeräte Klasse B (Bild 1) und Abseilgeräte über flüssigen Stoffen verwenden.
Nach dem Arbeiten/der Rettung:
- Symptome eines Hängetraumas prüfen:
- Blässe
- Schwitzen
- Kurzatmigkeit
- Puls- und Blutdruckanstieg
- Sehstörung
- Schwindel
- Übelkeit
- später Puls- und Blutdruckabfall
- Nach der Rettung sind in Abhängigkeit des Gesundheitszustands die üblichen Maßnahmen der Ersten Hilfe anzuwenden.
- Bei der Lagerung wird der Wunsch der betroffenen Person berücksichtigt; eine Flachlagerung ist möglich.
- Die früher übliche Kauerstellung bei Bewusstsein der Person wird nicht mehr empfohlen.
- Beschädigte oder durch Sturz belastete Rettungsausrüstung ist der Benutzung zu entziehen, wenn nicht eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.
- Nach Bedarf, jedoch mindestens 1-mal jährlich muss eine sachkundige Person eine Prüfung der Rettungsausrüstung durchführen.
Weitere Informationen:
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- DGUV Regel 112-199 "Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten" (Link: DGUV)
- DGUV Information 204-011 „Erste Hilfe – Notfallsituation Hängetrauma“ (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 312-906 „Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlicher Absturzschutzausrüstung“
Stand: 04/2020