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Arbeitsschutz Kompakt Nr. 107

Rettungskonzept beim Einsatz von PSA gegen Absturz

Vor dem Arbeiten:

  • Auf der Grundlage einer anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung muss bei der Verwendung von PSAgA ein konkretes Rettungskonzept festgelegt werden.
  • Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, dabei u. a. Folgendes beachten:
    • Art und Umfang der Gefährdungen für die an der Rettung
      beteiligten Personen
    • Festlegung der erforderlichen Eigenschaften der Rettungsausrüstung
    • Festlegung des geeigneten Rettungsverfahrens:
    • aktive Rettung (rettende Person lässt sich gemeinsam mit zu rettender Person ab)
    • passive Rettung (rettende Person steht auf sicherer Ebene)
    • Festlegung der passenden Rettungsausrüstung (Gurte, Schlaufen, Hubgeräte, Abseilgeräte, Verbindungselemente, Anschlageinrichtungen)
  • Bewertung und Auswahl der Rettungsausrüstung
    • Eignung für die gegebenen Bedingungen
    • Eignung entsprechend den ergonomischen Anforderungen
  • Theoretische und praktische Unterweisung der rettenden Personen vor der ersten Benutzung sowie 1-mal jährlich nach § 12 ArbSchG sowie § 4 DGUV Vorschrift 1
  • Ein schlüssiges Rettungskonzept kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein öffentlicher Rettungsdienst einbezogen wird (öffentliche Rettungsdienste verfügen zudem häufig nicht über Einrichtung und Personal zur Höhenrettung).
  • Verwendung von zugelassener Rettungsausrüstung
    • CE-Kennzeichnung
    • Konformitätserklärung
    • Gebrauchsanleitung
  • Festlegung von Rettungswegen
  • Absprache des Rettungskonzepts vor Aufnahme der Tätigkeit mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen
  • Die Ausrüstung muss vor Ort sein.
  • Die rettenden Personen müssen körperlich geeignet sein und umfassende Kenntnisse über die Ausrüstung sowie praktische Erfahrung besitzen.

Während der Arbeiten/der Rettung:

  • Vor jeder Benutzung Sicht- und Funktionsprüfung durchführen.
  • Geeignete Anschlagpunkte festlegen, unbeabsichtigtes Lösen ausschließen.
  • Rettungsmaßnahmen unverzüglich einleiten.
  • Notruf tätigen, bei Bedarf Notarzt/Notärztin anfordern.
  • Hängende Person beruhigen und zum Bewegen auffordern.
  • ACHTUNG: bei längerem bewegungslosen Hängen  im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten.
    → Hängetrauma (orthostatischer Schock, Lebensgefahr)
  • Eigenmaßnahmen: Prusikschlinge oder Halteseil mit Längeneinstellvorrichtung benutzen.
  • Keine Rettungshubgeräte Klasse B (Bild 1) und Abseilgeräte über flüssigen Stoffen verwenden.

Nach dem Arbeiten/der Rettung:

  • Symptome eines Hängetraumas prüfen:
    • Blässe
    • Schwitzen
    • Kurzatmigkeit
    • Puls- und Blutdruckanstieg
    • Sehstörung
    • Schwindel
    • Übelkeit
    • später Puls- und Blutdruckabfall
  • Nach der Rettung sind in Abhängigkeit des Gesundheitszustands die üblichen Maßnahmen der Ersten Hilfe anzuwenden.
  • Bei der Lagerung wird der Wunsch der betroffenen Person berücksichtigt; eine Flachlagerung ist möglich.
  • Die früher übliche Kauerstellung bei Bewusstsein der Person wird nicht mehr empfohlen.
  • Beschädigte oder durch Sturz belastete Rettungsausrüstung ist der Benutzung zu entziehen, wenn nicht eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.
  • Nach Bedarf, jedoch mindestens 1-mal jährlich muss eine sachkundige Person eine Prüfung der Rettungsausrüstung durchführen.

Weitere Informationen:

Stand: 04/2020