Arbeitsschutz Kompakt Nr. 079

Verkehrswege auf Baustellen

Ohne rechnerischen Nachweis der Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:

a)  bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden b = 45°

b)  bei steifen oder halbfesten bindigen Böden  b = 60°

c)  bei Fels  b = 80°

Abbildung 1
Abbildung 3
Abbildung 2

Vor dem Arbeiten:

  • Verkehrswege auf Baustellen müssen mindestens 0,50 m breit sein.
  • Beschäftigte müssen sich bei jeder Witterung sicher auf Verkehrswegen bewegen können.
  • Stolperstellen vermeiden und Verkehrswege möglichst eben anlegen.
  • Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, Verkehrswege beleuchten (mindestens 20 lx).
  • Aufstiege über sichere Zugänge gewährleisten (Laufstege, Treppen, Aufzüge, Transportbühnen).
  • Sicherheitsabstände zu Baugruben- und Grabenkanten bei Baustraßen berücksichtigen (Abbildung 1).
    Bei Durchfahrtshöhen unter 4,50 m ist eine Kennzeichnung mit Beschilderung notwendig. Für den Baustellenverkehr Fahrordnungen aufstellen und Verkehrswege festlegen.
  • Ein- und Ausfahrten für Anlieferverkehr und öffentlichem Verkehr kennzeichnen.
  • Nach Möglichkeit öffentlichen Verkehr und Anlieferverkehr trennen.
  • Verkehrswege gegenüber dem öffentlichen Verkehr und angrenzenden Grundstücken durch Bauzäune oder Ähnliches absichern. Beschilderungen ggf. mit den örtlichen Behörden abstimmen
  • Zuständigkeit von Räum- und Streudiensten im Winter festlegen.

Laufstege:

  • Zur Überbrückung von Gräben oder Gruben Laufstege mit Seitenschutz verwenden.
  • Je nach Neigung Trittleisten oder Stufen anordnen: – Trittleisten bei einer Steigung von mehr als 1:5 (ca. 11°) – Trittstufen bei einer Steigung von mehr als 1:1,75 (ca. 30°)
  • Ab einer Fallhöhe von 1,00 m beidseitigen Seitenschutz anbringen.
    Ausführung: Geländerholm in 1,00 m Höhe, Zwischenholm und Bordbrett (Abbildung 2)
  • Bei Verkehrswegen über Wasserläufen in jeder Höhe Seitenschutz anbringen.

Treppen:

  • Sichere Aufnahme und Ableitung von Lasten
  • Rutschhemmende Oberfläche von Auftritten
  • Ab einer Höhe von 1,00 m Seitenschutz anbringen.
  • Handläufe müssen Personen einen sicheren Halt geben.
  • Geländer müssen so gestaltet sein, dass Personen nicht hindurchstürzen können.

Schutz gegen herabfallende Gegenstände:

  • Verkehrswege müssen vor herabfallenden Gegenständen geschützt werden (Abbildung 3).
  • Für den Fall, dass kein wirksamer Schutz gegen herabfallende Lasten gegeben ist, sind die Bereiche abzusperren oder durch Warnposten zu sichern.

Während der Arbeiten:

  • Verkehrswege und Fluchtwege freihalten.
  • Bei beschädigten Wegen, Laufstegen und Treppen Instandsetzungsmaßnahmen durchführen.
  • Anlegeleitern als Verkehrswege nur bei kurzzeitigen Tätigkeiten bis maximal 5,00 m Tritthöhe einsetzen.
  • Bei eingeschränkter Sicht von Fahrzeug-/Maschinenführern und -führerinnen in Fahr- und Arbeitsbereichen muss ein Sicherungsposten eingesetzt werden oder sichergestellt sein, dass keine Personen gefährdet werden können.
  • Am Boden liegenden Schläuchen, Kabeln, schweißtechnischen Ausrüstungen durch druckfeste Überdeckungen schützen.

Nach dem Arbeiten:

  • Wege, Laufstege und Treppen auf augenscheinliche Mängel prüfen.
  • Sicherstellen, dass Fluchtwege freigehalten sind und keine Stolperstellen bestehen.

Weitere Informationen:

Stand: 07/2017