Arbeitsschutz Kompakt Nr. 056
Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen
Beispiele guter und schlechter Arbeitsplatzpraktiken
Bauarten
Fahrbare Hubarbeitsbühnen (FHAB) unterscheiden sich durch die Art der Hubeinrichtungen. Es gibt Stempelmast-, Teleskopmast-, Scheren- und Gelenkarmbühnen.
Einteilung der FHAB in Gruppen:
Gruppe A
Die vertikale Projektion des Flächenmittelpunkts des Arbeitskorbs liegt immer innerhalb der Kippkante der FHAB (z. B. Stempelmast- oder Scherenbühnen).
Gruppe B
Alle sonstigen mobilen (fahrbaren) Hubarbeitsbühnen
Einteilung der FHAB nach Typen:
Typ 1: Verfahren nur mit Arbeitsbühne in Transportstellung zulässig
Typ 2: Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne nur von einem Steuerpult am Untergestell erlaubt
(Sondergeräte)
Typ 3: Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne nur von einer Steuerstelle auf der Arbeitsbühne
möglich
Sicherheitseinrichtungen
Je nach Bühnentyp und Bauart verhindern verschiedene Sicherheitseinrichtungen ein Umkippen der FHAB,
z. B.:
- Stellungsüberwachung
- Momentmesseinrichtung
- Lastmesseinrichtung und/oder
- Stützdrucküberwachung
Diese Sicherheitseinrichtungen sind gegen unbefugten Zugriff gesichert, zum Beispiel verplombt.
Aufgaben des Unternehmers/der Unternehmerin
- Geeignete Bedienpersonen auswählen und schriftlich beauftragen
- Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung für FHAB und Rettungskonzept erstellen
- Bedienperson maschinenbezogen einweisen
- Beschäftigte mindestens jährlich oder vor jeder neuen Arbeitsaufgabe zu den besonderen Gefährdungen unterweisen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß ArbMedVV; gegebenenfalls Eignungsuntersuchungen veranlassen (DGUV Information 250-010)
- Wenn erforderlich, persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz zur Verfügung stellen
- Geeignete Hubarbeitsbühne auswählen (Arbeitshöhe, Reichweite, Untergrund)
- Regelmäßige Prüfungen veranlassen
Anforderungen an Bedienpersonen
- Mindestalter 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet (eventuell Eignungsuntersuchung)
- Allgemein unterwiesen zu FHAB und eingewiesen in die spezielle FHAB
- Nachgewiesene Befähigung und schriftliche Beauftragung zum Bedienen von FHAB
Vor dem Einsatz
- Unterlagen einsehen (Betriebsanleitung, Prüfprotokolle)
- Sicht- und Funktionsprüfung gemäß Betriebsanleitung durchführen
- Abstützungen nach den Angaben der Herstellfirma ausfahren und angepasst an den Untergrund ausreichend unterlegen
- Fahrweg kontrollieren (Unebenheiten, Löcher, Hindernisse, Kanäle, Schächte etc.)
- Gegenseitige Gefährdungen ausschließen (unter Umständen Arbeitsbereiche absperren)
Während des Einsatzes
- Einsatzbeschränkungen laut Betriebsanleitung beachten
- Auf zulässige Personenzahl und Zuladung achten (Vorsicht bei Übernahme von Lasten im angehobenen Zustand)
- Keine Lasten anhängen
- Lose Teile gegen Herabfallen sichern
- FHAB mit angehobenem Arbeitskorb langsam und auf ebenem, tragfähigem und hindernisfreiem Untergrund verfahren
- Bei Gewitter Arbeiten einstellen
- Sicherheitsabstände zu Gruben und Gräben beachten
- Bei höheren Windgeschwindigkeiten (in der Regel 12 m/s) Betrieb einstellen (siehe Betriebsanleitung)
- Arbeitskorb in angehobener Stellung nicht verlassen (kein Übersteigen auf Konstruktionsteile)
- Auf allen Auslegerbühnen wegen des Peitscheneffekts PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem benutzen
- Nicht auf das Geländer steigen oder setzen
- Sicherheitsabstand zu elektrischen Freileitungen einhalten
- Isolierte Bühnen benutzen, wenn an unter Spannung stehenden Teilen gearbeitet werden soll (siehe Betriebsanleitung)
- Bei Arbeiten unter Konstruktionen auf Quetschgefahren achten, wenn erforderlich Bühnen mit abgesichertem Geländer benutzen
- Material nicht aus dem Arbeitskorb werfen
- Keine großflächigen Teile transportieren
- Unnötige Schwingbewegungen verhindern und größere Montagekräfte vermeiden
Nach dem Einsatz
- FHAB in Transportstellung bringen, gegen Wegrollen sichern, Schlüssel abziehen
- Geeignetes Zugfahrzeug verwenden, Beleuchtung kontrollieren und Durchfahrtshöhen beachten
Prüfungen
- Vor und nach jedem Einsatz (arbeitstägliche Sicht- und Funktionsprüfung)
- Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person
- Außerordentliche Prüfung (nach Unfällen, Veränderung an der Konstruktion) durch eine befähigte Person (Sachverständige(r))
Weitere Informationen:
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.10 "Hebebühnen"
- DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"
- DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hubarbeitsbühnen" (Link: DGUV)
- DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"
Hier können Sie die Arbeitsschutz Kompakt Nr. 056 "Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen" als PDF herunterladen.
Stand: 10/2016