Arbeitsschutz Kompakt Nr. 051
Arbeiten mit Leitern

Vor dem Arbeiten:
- Vor jeder Benutzung Leitern auf augenscheinliche Mängel prüfen.
- Defekte Leitern sofort der Benutzung entziehen.
- Leiterart nach Arbeitshöhe, Arbeitsaufgabe und Bodenbeschaffenheit auswählen.
- Leitern auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufstellen.
- Leitern sollen nicht bei Witterungsbedingungen benutzt werden, die eine zusätzliche Gefährdung hervorrufen.
- Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern nur an sichere Flächen anlegen.
- Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern unter einem Winkel von 65° bis 75° zur Waagrechten anlegen.
- Stufenanlegeleitern so anlegen, dass die Stufen waagrecht stehen.
- Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern auf Erdboden, Grasflächen oder sonstigem nachgiebigen Untergrund möglichst mit Stahlspitzen aufstellen.
- Stehleitern dürfen nur mit gespannten Spreizsicherungen benutzt werden.
- Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleitern benutzt werden.
- Bei fahrbaren Stehleitern die druckfesten Spreizsicherungen einlegen.
- Fahrbare Steh- und Podestleitern gegen unbeabsichtigtes Verfahren sichern.
- Anlegeleitern ab 3 m Höhe nur mit Fußverbreiterung verwenden.
- Verwendung von Stufen- oder Podestleitern als Arbeitsplatz
Während der Arbeiten:
- Leitern dürfen nicht stärker belastet werden als von der Herstellfirma angegeben.
- Steigschenkel von Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden.
- Personen, die auf der Leiter arbeiten, dürfen sich nicht hinauslehnen.
- Bei Anlege- und Schiebeleitern dürfen die obersten drei Stufen nicht betreten werden.
- Bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter dürfen die oberen vier Stufen der Schiebeleiter nicht bestiegen werden.
- Anlege-, Schiebe- und Mehrzweckleitern sind zum Übersteigen geeignet, wenn sie mindestens einen Meter überstehen oder bauseits Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.
- Von Stehleitern oder Mehrzweckleitern in der Gebrauchsstellung nicht auf hochgelegene Arbeitsplätze oder Einrichtungen übersteigen.
- Stehleitern ohne Haltevorrichtung nur bis zur jeweils drittobersten Stufe betreten.
- Bei Leitern als Arbeitsplatz darf der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen.
- Bei einem Standplatz von mehr als 2 m Höhe darf nicht länger als zwei Stunden auf der Leiter gearbeitet werden.
- Das Gewicht des mitzuführenden Materials und Werkzeugs darf 10 kg nicht überschreiten.
- Beim Transport von Lasten (z. B. Werkzeug) auf der Leiter ist ein sicherer Kontakt zur Leiter zu gewährleisten (Festhalten mit einer Hand).
- Es dürfen keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche von über 1 m² mitgeführt werden.
- Es dürfen auf der Leiter keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen zusätzliche Gefahren für die Beschäftigten ausgehen (z. B. Säuren, Heißbitumen).
- Beschäftigte müssen mit beiden Füßen auf einer Stufe oder einem Podest stehen.
- Arbeiten mit hohem Kraftaufwand dürfen nicht von der Leiter aus durchführt werden.
- Als Aufstiege dürfen Leitern nur für kurzzeitige Bauarbeiten eingesetzt werden.
- Bei Benutzung der Leiter als Verkehrsweg darf der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als
5 m betragen. - Leitern dürfen als Gerüstinnenleitern zum Verbinden von maximal zwei Gerüstlagen verwendet werden.
- Werden Leitern an oder auf Verkehrswegen benutzt, können zusätzliche Maßnahmen gegen Umstürzen erforderlich sein, z. B. Absperrungen, Einsatz von Sicherungsposten.
Nach dem Arbeiten:
- Beschädigte Leiterteile fachgerecht ersetzen oder reparieren lassen, andernfalls Leiter unbrauchbar machen und entsorgen.
- Leitern wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen. Hierzu sind Art, Umfang und Fristen festzulegen.
- Regelmäßige Prüfung durch eine beauftragte Person.
- Holzleitern gegen Witterungs- und Temperatureinflüsse geschützt lagern.
Weitere Informationen:
- Betriebssicherheitsverordnung (Link: juris)
- TRBS 2121, Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ (Link: BAuA)
- Positionspapier FBHL zur TRBS 2121, Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“
- DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten"
- DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ (Link: DGUV)
Hier können Sie die Arbeitsschutz Kompakt Nr. 051 "Arbeiten mit Leitern" als PDF herunterladen.
Stand: 04/2019