Mutterschutz

Grundlage ist das Mutterschutzgesetz

Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist es die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und Ihres Kindes zu schützen. Die Fortsetzung der Tätigkeit soll ermöglicht und eine Benachteiligung durch Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit vermieden werden.

Die Arbeitgebenden haben die Gefährdungen der schwangeren und stillenden Frau oder ihres Kindes bei ihrer Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 ArbSchG und §10 MuSchG).

Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat eine Regel zum Mutterschutzgesetz zum Thema Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht:

Die Regel zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz (MuSchR) konkretisiert die Verantwortung der Arbeitgebenden für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen sowie die Dokumentation und Information. Die Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen. Es werden zwei Stufen der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung bestimmt. Eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (Stufe 1), welche vor der Bekanntmachung einer Schwangerschaft durchzuführen ist, sowie eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (Stufe 2), die nach Bekanntgabe der Schwangerschaft erfolgen muss. Diese Regel erläutert anschaulich die Begrifflichkeiten wie „unverantwortbare Gefährdung“, Beschäftigungsverbote und Verantwortlichkeiten.

Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):

Eine Vorlage zur Gefährdungsbeurteilung ist bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde erhältlich (die Bezeichnung variiert je nach Bundesland).

    Mutterschutzflyer in verschiedenen Sprachen finden sie z.B. auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung