Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung

Die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit" regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Unternehmen. Dabei hängt die Art der möglichen Betreuung von der Anzahl der Beschäftigten ab, wobei Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten die Regelbetreuung oder die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen können. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten fallen vollständig unter die Regelbetreuung. Für Kleinstunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten sieht die Regelbetreuung keine festen Einsatzzeiten vor.
In den Anlagen 1-3 der DGUV Vorschrift 2 sind die unterschiedlichen Regelungen der Betreuungsformen enthalten.
|
bis zu 20 Beschäftigte |
bis zu 50 Beschäftigte |
mehr als 20 Beschäftigte (falls Alternative Betreuung nicht gewählt) bzw. mehr als 50 Beschäftigte |
|---|---|---|
|
|
|
|
Regelbetreuung ohne feste Einsatzzeit (Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2) |
Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2) |
Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 bzw. BGHM-Handlungsleitfaden |
|
|
|
| Grundbetreuung (spätestens alle 3 Jahre) + Anlassbetreuung (Beratung bei besonderen Anlässen durch Sifa/Betriebsarzt) | Zweistufige Motivations- und Informationsphase zur Alternativen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 | Grundbetreuung (Einsatzzeit) + betriebsspezifische Betreuung (Einsatzzeit in Abhängigkeit der Gefahren, Regeltext zu Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2) |
Die Kernpunkte der Vorschrift für Betriebe mit Regelbetreuung und mehr als 20 Beschäftigten sind:
- Unternehmen werden nach ihrem Betriebszweck für das gesamte Unternehmen in eine von drei Betreuungsgruppen eingeordnet.
- Der Umfang der Gesamtbetreuung resultiert für jeden Betrieb aus einer feststehenden Grundbetreuung (je nach Betreuungsgruppe) und einer ergänzenden betriebsspezifischen Betreuung bzw. einer anlassbezogenen Betreuung.
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist Bestandteil des Zeitrahmens des Betriebsarztes (betriebsspezifischer Anteil)
Der betriebsspezifische Teil des Betreuungsaufwandes kann passgenau und unter Einbindung von Betriebsrat, Betriebsärztin und Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit durch jeden Betrieb mit dem Regeltext zur Anlage 2 der Vorschrift festgelegt werden.
Alternativ hat die BGHM einen Handlungsleitfaden erstellt, aus dem der Zeitrahmen für die betriebsspezifische Betreuung und für die Gesamtbetreuung entnommen werden kann.
Eine kurze Übersicht der wesentlichen Änderungen durch die überarbeitete Vorschrift 2, die am 1.4.2025 in Kraft tritt, enthält die Schrift „Wesentliche Änderungen zur bisherigen DGUV Vorschrift 2“.