Organisation von Bau- und Montagearbeiten

Besprechung der Baupläne.
© BGHM

Planung und Koordination von Bauvorhaben

Etwa ein Drittel aller Baustellenunfälle geht auf mangelhafte Planung zurück. Das zeigen europaweite Untersuchungen. Um diese Situation zu verbessern, hat die Europäische Union die Baustellenrichtlinie 92/57/EWG erlassen, die in Deutschland durch die Baustellenverordnung (BaustellV) in nationales Recht umgesetzt wurde. Auch wenn sich diese Verordnung hauptsächlich an den Bauherrn oder die Bauherrin richtet, schließt sie doch alle direkt und indirekt am Bauprozess Beteiligten mit ein. Folgende Maßnahmen sollen dabei das Unfallrisiko auf Baustellen reduzieren:

  • Beachtung der allgemeinen Grundsätze für Maßnahmen des Arbeitsschutzes (z. B. § 4 Arbeitsschutzgesetz) bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
  • Bestellung von geeigneten Koordinatoren für die Planungs- und Ausführungsphase
  • Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGePlan)
  • Erstellung einer Unterlage mit den erforderlichen Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, die bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind.
  • Erstellung einer Vorankündigung des Bauvorhabens und Übermittlung an die zuständige Behörde
  • Verpflichtung der Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der besonderen Umstände auf der Baustelle, der Hinweise des Koordinators und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans zu treffen.
  • Verpflichtung der Arbeitgeber der bauausführenden Firmen, die Verständigung in deutscher Sprache zu gewährleisten, um eine eindeutige Kommunikation und Koordination auf der Baustelle sicherzustellen.

Gefährdungsbeurteilung

Grundlage aller Entscheidungen im Arbeitsschutz ist die Beurteilung der Gefährdungen. Für die Montage heißt das: wechselnde Arbeitsplätze und viele verschiedene Tätigkeiten in kurzer Zeit. Diese Faktoren begründen das hohe Unfallrisiko von Bauarbeiten. Deshalb ist es Aufgabe der Unternehmensleitung oder der beauftragten Führungskräfte, die damit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und deren Einhaltung zu kontrollieren.

Dabei sind alle zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Tätigkeiten und Arbeitsplätze einschließlich der Verkehrswege zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Montage und Demontage von Schutzeinrichtungen sowie die Gefährdung anderer Gewerke. Die Dokumentationspflicht dient insbesondere der Rechtssicherheit des Unternehmers, der Unternehmerin oder der verantwortlichen Personen. Außerdem ist das Dokument eine nützliche Grundlage für die Ein- und Unterweisung der Mitarbeitenden.

Montageanweisung

Mit der Montageanweisung gibt der Montageleiter dem Aufsichtführenden vor Ort wichtige sicherheitsrelevante Informationen mit, wie unter anderem:

  • Gewichte der Teile
  • Lagern der Teile (Schwerpunktlage, zulässige Bodenbelastung etc.)
  • Anschlagpunkte der Teile
  • Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen
  • Montagefolge und Zusammenbau der Teile
  • Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Tragfähigkeit der Konstruktion und der einzelnen Bauteile, besonders während der einzelnen Montagezustände
  • Maßnahmen zur Erstellung von Arbeitsplätzen und deren Zugängen
  • Maßnahmen gegen Absturz von Beschäftigten bei der Montage
  • Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen
  • vorzusehende Arbeitsplätze und deren Zugänge, ggf. mit Übersichtszeichnungen oder Skizzen
  • Hinweise zur Baustellenordnung und zum SiGePlan

Die Montageanweisung muss in schriftlicher Form auf der Baustelle vorliegen (siehe auch § 4 DGUV Vorschrift 38 und Abschnitt 4 DGUV Regel 101-038). Nur wenn alle Informationen aus Zeichnungen und sonstigen Dokumenten hervorgehen, darf darauf verzichtet werden. Verlegepläne und Übersichts- oder Montagezeichnungen ohne zusätzliche Informationen ersetzen die Montageanweisung in der Regel nicht!

Bei komplexen Montageprojekten hat sich international der Einsatz sogenannter „Method Statements“ bewährt, zum Beispiel bei der Montage von Hochregalen. Dabei handelt es sich um sehr detaillierte Montageanweisungen, die über die oben genannten Mindestanforderungen hinausgehen.

Unterweisung

Jeder Mitarbeiter ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Bei Bau- und Montagearbeiten muss neben den regelmäßigen Unterweisungen eine projektbezogene Unterweisung vor Aufnahme der Arbeiten vor Ort erfolgen. Dabei sind insbesondere die projektspezifischen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu vermitteln. Unterweisungen sind grundsätzlich zu dokumentieren.

Demontage- und Abbrucharbeiten

Demontage- und Abbrucharbeiten bedürfen einer sorgfältigen Planung. Das Abbruchobjekt muss auf eventuell noch vorhandene Versorgungsleitungen (Gas- und/oder Elektroleitungen) und die Kontamination mit Gefahrstoffen untersucht werden. Wichtige Hinweise zum Abbruchverfahren und zur Standsicherheit des Gebäudes in den einzelnen Abbruchstadien sowie der angrenzenden Gebäudeteile sind unter anderem in der Abbruchanweisung zu finden.

Demontage von asbesthaltigen Bauteilen (Asbestsanierung)

Tätigkeiten mit Asbest sind gemäß Gefahrstoffverordnung verboten. Davon ausgenommen sind Abbruchs-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten), die ausschließlich von zugelassenen Betrieben ausgeführt werden dürfen (TRGS 519). Unter das Verwendungsverbot fällt auch die Montage von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern, weil dies keine ASI-Arbeiten sind.

Asbest findet man unter anderem in:

  • Faserzementplatten
  • Abflussrohren
  • Ofendichtungen
  • Brandschutzklappendichtungen
  • Brandschutzbeschichtungen im Stahlbau (Spritzasbest)

Die Tätigkeit mit asbesthaltigen Gefahrstoffen ist der zuständigen Behörde und dem zuständigen Unfallversicherungsträger spätestens sieben Tage vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

BGHM-Lernportal: Grundkenntnisse Asbest
BGHM-Thema: Asbest

Montage und Demontage von künstlichen Mineralfasern (KMF)

Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern (Glas-, Stein- oder Schlackerohstoffen) werden häufig für den Wärme- und Schallschutz eingesetzt. Dabei können freigesetzte Fasern mit dem Atem bis in die Lunge gelangen. Deren gesundheitsschädigende Wirkung hängt von ihrer Größe und Haltbarkeit im menschlichen Körper ab. Eine Krebsgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn KMF-Dämmstoffe zum Einsatz kommen, die vor dem 1. Juni 2000 hergestellt wurden. Seitdem dürfen in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert werden, die nach der Gefahrstoffverordnung als unbedenklich (frei von Krebsverdacht) gelten. Aber auch bei Tätigkeiten mit „neuen“ Produkten können gröbere Fasern (Faserbruchstücke) Haut-, Augen- oder Atemwegsreizungen hervorrufen. Deshalb ist möglichst staubarm zu arbeiten und es sind persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen zu beachten. Die TRGS 500 ist dabei zu beachten.
Der Umgang mit „alten“ Mineralwolle-Dämmstoffen ist nur im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten möglich bzw. zulässig. Für solche Arbeiten gilt die TRGS 521.

Arbeiten im Freien - UV-Schutz

Sonnenstrahlung ist lebenswichtig - ein Zuviel kann jedoch der Gesundheit schaden. Neben der Hitze stellt vor allem die UV-Strahlung der Sonne eine Gefährdung dar. Grundsätzlich gilt: Je stärker und länger die Strahlung einwirkt, desto größer ist die Gesundheitsgefahr. Zu den akuten Schäden zählen beispielsweise Sonnenbrand und Hornhautentzündungen der Augen. Langfristig kann Sonnenstrahlung zur vorzeitigen Hautalterung beitragen und das Risiko für Hautkrebs erhöhen – selbst dann, wenn kein sichtbarer Sonnenbrand auftritt.
Bei Arbeiten im Freien ist die Sonnenstrahlung in der Gefährdungsermittlung zu berücksichtigen, geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Weiterhin ist eine Unterweisung durchzuführen.

BGHM-Thema: Sonnenstrahlung

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen

Auf Bau- und Montagestellen dürfen nur geeignete elektrische Betriebsmittel verwendet werden. An die Ausführung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel bestehen erhöhte Anforderungen, zum Beispiel:

  • Elektrische Betriebsmittel dürfen nur von besonderen Anschlusspunkten mit Strom versorgt werden.
  • Es dürfen nur Geräteanschlussleitungen der Typen H07RN-F, H07BQ-F oder höherwertig verwendet werden.
  • Leitungsroller müssen über eine Überhitzungs-Schutzeinrichtung verfügen und spritzwassergeschützt ausgelegt sein.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

BGHM-Thema: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
 

Links & Downloads