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Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten

DGUV Information 209-088

Diese DGUV Information findet Anwendung auf das Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten unter Verwendung von Reinigungseinrichtungen.
Sie findet findet keine Anwendung auf

  • das Behandeln von Textilien, Pelzen und Leder,
  • das Reinigen, Entschichten und Auswaschen von Siebdruckformen,
  • das Verspritzen von Reinigungsflüssigkeiten mit Flüssigkeitsstrahlern,
  • die Gebäudereinigung.