Winden, Hub- und Zuggeräte

Winden, Hub- und Zuggeräte dienen dem Heben, Senken, Ziehen, Spannen oder Drücken von Lasten.

Sie finden Anwendung in nahezu allen Branchen und in einer weiten Palette von einfachen bis hin zu hoch-anspruchsvollen Ausführungsformen.

Prüfung

Die regelmäßige Prüfung von im Betrieb befindlichen Winden, Hub- und Zuggeräten obliegt gemäß BetrSichV den Betreibenden Unternehmen.

Zur Prüfung solcher Winden, Hub- und Zuggeräten gehört aufgrund Ihrer begrenzten Nutzungsdauer die Ermittlung der Restnutzungsdauer.

Hierzu finden Sie Berechnungshilfen unter dem Thema Ermittlung der theoretisch verbleibenden Rest-Nutzungsdauer.

Spätestens seit dem 31. Dezember 1997 ist bei der regelmäßig wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken die verbleibende Restnutzungsdauer zu ermitteln und im zugehörigen Prüfbuch festzuhalten (DGUV Vorschrift 55, §22, §23a und §37).

Geräte, zu denen diesbezüglich keine Unterlagen vorliegen, werden entgegen der Vorschrift betrieben und müssen einer Generalüberholung unterzogen werden (DGUV Vorschrift 55, §37 und §38).

Im Rahmen der Generalüberholung wird eine Nutzungsdauer und die Betriebsbedingungen im zugehörigen Prüfbuch festgehalten (DGUV Vorschrift 55, Anhang 1). Damit werden die Rahmenbedingungen geschaffen, künftig Hubwerke vorschriftsmäßig zu betreiben.

Achtung!

  • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Handhebelzügen als Anschlagmittel ist unzulässig (siehe hierzu das Positionspapier unter dem Fach-Thema Handhebelzüge).
  • Elektrokettenzüge ohne Fahrwerk unterliegen der DGUV Vorschrift 54.    
  • Werden Elektrokettenzüge mit mind. einer zusätzlichen Bewegungsrichtung zur Hubrichtung ausgestattet ( z.B. durch Anbringen eines Fahrwerks), so werden sie zu Kranen und unterliegen der DGUV Vorschrift 52.
Hebelzug
© Kito Europe GmbH

Links & Downloads