Ersthelferausbildung

Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) hat der Unternehmer sicherzustellen, dass eine ausreichende Anzahl an Ersthelfenden vorhanden ist. Als Ersthelfende dürfen nur Personen eingesetzt werden, die ihre Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe bei einer nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 ermächtigten Stelle erhalten haben. Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Beschreibung der Vorgehensweise sowie weiterführende Informationen.
Rahmenbedingungen
Ziele
Nach Abschluss des Seminares soll der Laie befähigt sein, die Durchführung lebensrettender Maßnahmen zu vermitteln. Anhand bestimmter äußerer Erscheinungsbilder oder leicht feststellbarer Symptome, wie Blutungen, Atemstillstand, Blutkreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, soll er die Gefahr für Gesundheit und Leben der Verletzten oder Patienten erkennen und ihr sicher begegnen können.
Inhalte
Die Lehrinhalte basieren auf Vorgaben, die zwischen den Berufsgenossenschaften und Rettungsorganisationen abgestimmt wurden, z. B.
- Verhalten beim Auffinden einer Person
- Beachten der eigenen Sicherheit
- Absetzen des Notrufs
- Sichern der Unfallstelle
- Retten aus akuter Gefahr
- Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Verletzung oder Krankheit mit Störung der Lebensfunktion
Dauer
- Ausbildung 9 Stunden
- Fortbildung 9 Stunden
Kostenübernahme
Die Lehrgangspauschale beträgt ab 2026 46,31 € pro Teilnehmenden.
Achtung: Leisten Sie gegenüber dem Ausbildungsträger keine Zahlungen, sondern weisen Sie ihn auf die Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft hin!
Die Berufsgenossenschaft trägt die Kosten für
- die Ausbildung (46,31 € - Grundkurs/1 Tag 9 UE) und
- die Fortbildung (46,31 € - Fortbildung/1 Tag 9 UE).
Es werden keine Kostenübernahmebestätigungen durch die BGHM ausgestellt.
Der Arbeitgeber trägt die Reisekosten und die Kosten für Lohn bzw. Gehalt.
Die Teilnehmerunterlagen sind in den mit dem Ausbildungsträger vereinbarten Pauschalen enthalten.
Eine darüber hinausgehende Erhebung zusätzlicher Gebühren seitens der Ausbildungsstellen bei den Mitgliedsunternehmen oder den Versicherten für einen normalen Erste-Hilfe-Kurs ist nicht zulässig.
Davon unberührt bleiben eventuelle Stornierungsregelungen der Ausbildungsstellen.
Vorgehensweise zur Anmeldung von Beschäftigten zu einem Erste-Hilfe-Kurs
1. Ermächtigte Ausbildungsstelle auswählen
Die Aus- und Fortbildung der Ersthelfenden erfolgt durch von der Berufsgenossenschaft anerkannte Stellen. Wählen Sie eine anerkannte Ausbildungsstelle aus der offiziellen Liste der ermächtigten Ausbildungsstellen.
Wichtig: Die Kostenerstattung ist ausschließlich für Schulungen durch ermächtigte Stellen möglich. Nach DGUV Vorschrift 1 sind Erste-Hilfe-Kurse als Präsenzveranstaltungen durchzuführen, wobei der Schwerpunkt auf der praktischen Vermittlung der Handlungskompetenz in Notfallsituationen liegt.
2. Schulungstermin vereinbaren
Legen Sie direkt mit der Ausbildungsstelle einen Termin fest und geben Sie an,
dass die Teilnehmenden als betriebliche Ersthelfende geschult werden sollen.
3. Abrechnungsformular ausfüllen
Bitte füllen Sie das Abrechnungsformular vollständig aus:
- Name und Anschrift Ihres Unternehmens
- Unternehmensnummer (15 Ziffern)
- Namen und Geburtsdaten der Teilnehmenden (Signatur erfolgt am Ausbildungstag)
- Firmenstempel / Unterschrift
4. Abrechnungsformular versenden
Bitte senden Sie das Original per Post (kein Fax) an den Ausbildungsträger, so dass es diesem am Kurstag vorliegt. Die Unterschrift der Teilnehmenden darf erst nach absolvierter Veranstaltung hinzugefügt werden. Anschließend erfolgt die direkte Abrechnung zwischen der ermächtigten Erste-Hilfe-Ausbildungsstelle und der BGHM.
Fortbildungsfristen für Ersthelfende
Nach der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin dafür zu sorgen, dass die Ersthelfenden in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.
Wichtig: Eine Haftung des betrieblichen Ersthelfenden steht lediglich bei unterlassener Hilfeleistung (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz), nicht jedoch bei Fristüberschreitung im Raum.
Anzahl der erforderlichen Ersthelfenden
In Betrieben mit
- bis zu 20 tatsächlich anwesenden Beschäftigten muss mindestens eine ersthelfende Person anwesend sein.
- mehr als 20 tatsächlich anwesenden Beschäftigten gilt:
- In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen mindestens 5 % der anwesenden Beschäftigten als ersthelfende Personen ausgebildet sein.
- In sonstigen Betrieben müssen mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten als ersthelfende Personen ausgebildet sein.
Maßgeblich für die Berechnung ist jeweils die Zahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten, nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten im Betrieb.
Hinweis: Eine Höchstgrenze für die Ausbildung von Ersthelfern im Betrieb besteht nicht.
Weitere Informationen und Dokumente
Für nähere Informationen und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
E-Mail: ersthelferausbildung@bghm.de
Telefon: +49 6131 802-13999
Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Poststelle „Erste Hilfe“
Isaac-Fulda-Allee 18
55124 Mainz