Allgemeine Bedingungen zur Nutzung von E-Ladestationen an den Verwaltungsstandorten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) für Nichtbeschäftigte der BGHM (Stand: 15.07.2026)

Inhalt 

Präambel 
§ 1 Geltungsbereich und Nutzungsberechtigung 
§ 2 Vertragsschluss 
§ 3 Nutzungsvoraussetzungen 
§ 4 Allgemeine Pflichten des Nutzers bzw. der Nutzerin 
§ 5 Ladevorgang, Preise und Abrechnung 
§ 6 Maximale Dauer der Nutzung der Stellplätze 
§ 7 Konsequenzen bei Verstößen gegen allgemeine Nutzungsbestimmungen 
§ 8 Haftung 
§ 9 Datenschutz 
§ 10 Schlussbestimmungen 

Präambel 

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) betreibt an verschiedenen Verwaltungsstandorten PKW-Stellflächen mit der Möglichkeit der Entnahme von Elektrizität für den Betrieb von Elektrofahrzeugen (nachfolgend E-Ladestationen). Die technische und kaufmännische Betriebsführung der Ladeinfrastruktur (einschließlich der Abrechnung der Ladevorgänge) übernimmt die EMobility Netzwerk Deutschland GmbH (nachfolgend EMobility genannt) für die BGHM. 

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Nutzungsbedingungen, zu denen die jeweiligen Nutzungsberechtigten (§ 1) befugt sind, eine E-Ladestation der BGHM zum Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen zu nutzen. Sie gelten bei jeder Benutzung einer E-Ladestation der BGHM an allen Verwaltungsstandorten. Maßgeblich ist die in der zum Zeitpunkt der Nutzung der E-Ladestation jeweils gültige Fassung der Nutzungsbedingungen, die auf der Homepage der BGHM abrufbar ist. 

§ 1 Geltungsbereich und Nutzungsberechtigung 

Die vorliegenden Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der E-Ladestationen an allen bundesweiten Verwaltungsstandorten der BGHM. 

Nutzungsberechtigt sind folgende Personen: 

§ 2 Vertragsschluss 

Der Vertrag zwischen dem Nutzer bzw. der Nutzerin und der BGHM kommt mit Start des einzelnen Ladevorgangs (Verbinden des Ladekabels mit dem E-Fahrzeug und Bestätigen des Starts des Ladevorgangs) zustande. Mit der Nutzung der E-Ladestationen erkennt der Nutzer bzw. die Nutzerin diese Bedingungen an. 

§ 3 Nutzungsvoraussetzungen 

  1. Die Nutzung der E-Ladestationen ist nur für die Aufladung von Batterien in Fahrzeugen gestattet, die für den Betrieb mit Elektroenergie vorgesehen sind und den geltenden technischen Normen entsprechen. 
     
  2. Einen Anspruch auf die Verfügbarkeit der E-Ladestation, auf eine bestimmte Ladeleistung und die Aufrechterhaltung der maximalen Leistung (kWh) an einem Ladepunkt hat der Nutzer bzw. die Nutzerin nicht. Es kann zu Unterbrechungen oder vorzeitigem Abbruch des Ladevorgangs kommen. Bei Betriebsstörungen oder sonstigen Ausfällen der E-Ladestation ist eine Nutzung ausgeschlossen. 
     
  3. Die BGHM ist gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern nicht verpflichtet, verfügbare E-Ladestationen in ausreichender Anzahl vorzuhalten. 

§ 4 Allgemeine Pflichten des Nutzers bzw. der Nutzerin 

  1. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, die E-Ladestationen und die entsprechende Ausstattung ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen und mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln, insbesondere die E-Ladestationen und das Bezahlterminal sorgfältig zu bedienen. Sie haben sich vor der Benutzung der E-Ladestationen und der Ladepunkte über deren richtige Bedienung zu informieren. Die Bedienungsanleitung ist auf der Homepage der BGHM abrufbar. Eine Manipulation der E-Ladestationen ist untersagt. 
     
  2. Für den Ladevorgang sind ausschließlich die hierfür gekennzeichneten Stellplätze vor bzw. neben den E-Ladestationen zu benutzen. Die für dienstliches Laden gekennzeichneten Stellplätze sind ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch für Beschäftigte der BGHM vorgesehen und dürfen nicht für privates Laden durch Beschäftigte oder für das Laden durch Nichtbeschäftigte der BGHM benutzt werden. Dies gilt unabhängig von deren aktueller Auslastung und Verfügbarkeit. Die ausschließliche dienstliche Nutzung bleibt auch bei Leerstand der gekennzeichneten E-Ladestationen bestehen. 
     
  3. Vor dem Benutzen der E-Ladestationen sind diese auf äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen. Die Ladestationen dürfen bei erkennbaren Mängeln bzw. Schäden nicht benutzt werden, ein Ladevorgang darf dann weder begonnen noch fortgesetzt werden. Jeder erkennbare Mangel oder Schaden ist unverzüglich über die an der E-Ladestation ausgewiesene Service-Rufnummer zu melden. Dies gilt auch für jede Art von Fehlfunktion der E-Ladestation und/oder Vandalismus. 
     
  4. Für die Nutzung der E-Ladestationen benötigt der Nutzer bzw. die Nutzerin grundsätzlich von ihm mitgeführte Ladekabel und Steckvorrichtungen. Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Ladekabel und Steckvorrichtungen verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Vor Nutzung der E-Ladestation muss diese von dem Nutzer bzw. der Nutzerin durch eine Sichtkontrolle auf eventuelle Beschädigungen untersucht werden. Der Nutzer bzw. die Nutzerin ist für den funktionsfähigen Zustand seiner/ihrer Geräte, z.B. der Batterie, des Ladekabels und sonstigen relevanten Zubehörs verantwortlich. 
     
  5. Schädliche oder den Betrieb der E-Ladestationen negativ beeinträchtigende Rückwirkungen auf die E-Ladestation, insbesondere auf die elektrische Anlage sowie das Niederspannungsnetz, sind auszuschließen. 

§ 5 Ladevorgang, Preise und Abrechnung 

  1. Der Ladevorgang beginnt mit dem Verbinden des Ladekabels mit dem E-Fahrzeug und Bestätigen des Starts des Ladevorgangs durch den Nutzer bzw. der Nutzerin. 
     
  2. Der Nutzer bzw. die Nutzerin zahlt für jeden Ladevorgang ein verbrauchsabhängiges Entgelt für die bezogene Energiemenge. Der jeweils aktuell geltende Preis für eine Kilowattstunde ist in der App, am Bezahlterminal oder beim Ad-hoc Laden im Menü abrufbar. 
     
  3. Der Ladevorgang endet mit dem Ende der Stromentnahme und dem Trennen der Verbindung des E-Fahrzeugs mit dem Ladepunkt. 
     
  4. Die Abrechnung eines Ladevorgangs erfolgt mittels eines zugelassenen Zahlungsmittels (z.B. einer EC- oder Kreditkarte). Der Rechnungsendbetrag wird über einen Zahlungsdienstleister erhoben. Für den Nutzer bzw. die Nutzerin werden ordnungsgemäße Rechnungsbelege im Sinne des § 14 Abs.4 UStG in Verbindung mit § 33 UStDV erzeugt. 
     
  5. Bei Überschreiten der in § 6 Abs. 2 festgelegten Höchststanddauer werden Blockiergebühren in Höhe von 0,05€ pro Minute und maximal 12 € je Ladevorgang fällig. Die Blockiergebühren werden bei der Bezahlung des Ladevorgangs auf den Gesamtpreis des Ladevorgangs aufgeschlagen und sind beim Bezahlvorgang zu entrichten. 

§ 6 Maximale Dauer der Nutzung der Stellplätze 

  1. Die Nutzung der Stellplätze mit E-Ladestationen zu anderen Zwecken als dem Laden von Fahrzeugen, insbesondere zum Zwecke des Parkens ohne aktiven Ladevorgang, ist nicht gestattet. Die Hinweisschilder an den E-Ladestationen sowie die zulässige Gesamtstanddauer (Abs.2) sind zu beachten. 
     
  2. Das Belegen der Stellplätze mit E-Ladestationen ist ausschließlich während des Ladens und nur für die Dauer des Besuchs bzw. der Veranstaltung der BGHM, längstens für eine Standzeit von 4 Stunden (= 240 Minuten), zulässig. Die Geltung etwaiger Öffnungszeiten, beispielsweise von Tiefgaragen, bleibt hiervon unberührt. Nach Beendigung des Ladevorgangs ist die E-Ladestation umgehend, spätestens jedoch 30 Minuten nach der Beendigung, freizuräumen; die maximale Standzeit von 4 Stunden ist in jedem Fall einzuhalten. 

§ 7 Konsequenzen bei Verstößen gegen allgemeine Nutzungsbestimmungen 

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 6 Absatz 2 ist die BGHM berechtigt, das Fahrzeug des Nutzers bzw. der Nutzerin auf seine bzw. ihre Kosten abzuschleppen. Die von dem Nutzer bzw. der Nutzerin zu übernehmenden Kosten sind auf den Betrag der ortsüblichen Kosten des Abschleppens von privaten Grundstücken begrenzt. Die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 

§ 8 Haftung 

  1. Bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Stromversorgung der E-Ladestationen, deren Ursache im Bereich des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses liegt, haftet die BGHM nicht. Dies gilt auch, wenn die BGHM an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der BGHM nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 
     
  2. Die BGHM haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung diese Nutzungsvereinbarung prägen und auf die der Nutzer vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie greift ferner nicht bei Schäden, für die eine Versicherung der BGHM besteht. 
     
  3. Absatz 2 gilt entsprechend für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der BGHM. 

§ 9 Datenschutz 

Die BGHM verarbeitet im Zusammenhang mit der Nutzung der E-Ladestationen als Standortbetreiberin keine personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzern. Verantwortlich im Sinne der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den Ladevorgängen an den E-Ladestation ist unser externer Dienstleister EMobility als technische und kaufmännische Betriebsführerin der Ladeinfrastruktur. 

Wir verweisen auf die Datenschutzerklärung der EMobility, die unter https://www.emobilitynetz.de/datenschutzerklaerung.html abrufbar ist. 

§ 10 Schlussbestimmungen 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
     
  2. Gerichtsstand ist Mainz, wenn der Nutzer bzw. die Nutzerin kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. 
     
  3. Diese Nutzungsbedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
     
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder einen Verzicht auf diese Schriftformvereinbarung. 
     
  5. Sollte eine Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar werden, so werden die übrigen Regelungen dieser Nutzungsbedingungen davon nicht berührt. Die BGHM und die Nutzerinnen und Nutzer verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt.