Heben von Personen
Positionspapier des Sachgebiets Hütten- und Walzwerksanlagen, Gießereien, Hebetechnik in der DGUV zum Heben von Personen
Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen.
Krane und Hubwerke, die für das Heben von Personen bestimmungsgemäß vorgesehen sind, sind Maschinen nach ANHANG IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG. Für sie ist eines der Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 12, Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 2006/42/EG durchzuführen.
Unterschieden werden 2 Systeme
- Krane und Hubwerke, die zum Heben von Personen mit Körben ohne Fangvorrichtung vorgesehen sind
- Krane und Hubwerke, die zum Heben von Personen mit Körben mit Fangvorrichtung vorgesehen sind.
Für besondere Einsatzfälle, wie z. B. Schornsteinwinden, können besondere Festlegungen bestehen.
1. Krane und Hubwerke zum Heben von Personen mit Körben ohne Fangvorrichtung müssen zusätzlich folgende Mindestanforderungen erfüllen
a) Die Tragfähigkeit muss mindestens dem 2-fachen der bei Personentransport vorhandenen Belastung (Eigengewicht Korb und Nutzlast) entsprechen.
b) Das Hubwerk muss ausgerüstet sein
- mit einer zusätzlichen NOT-STOPP-Bremse, die auf die Seiltrommel bzw. das Kettentaschenrad wirkt und bei Übergeschwindigkeit zum Einfallen kommt. Eine Prüfmöglichkeit bei den wiederkehrenden Prüfungen für die Bremsen muss vorgesehen sein.
oder
- mit zwei Getrieben (einschließlich Bremsen) (ein Getriebe (einschließlich Bremse)) auf jeder Seiltrommel- bzw. Kettentaschenradseite (redundanter Antrieb), wobei jedes Getriebe (einschließlich Bremse) für die 2-fache Tragfähigkeit (2 x (Eigengewicht Korb + Nutzlast)) bemessen sein muss. Dabei kann ein Getriebe (einschließlich Bremse) unbelastet mitlaufen. Eine dieser Bremsen muss bei Differenz- bzw. Übergeschwindigkeit zum Einfallen kommen. Eine Prüfmöglichkeit bei den wiederkehrenden Prüfungen für die Bremsen muss vorgesehen sein.
c) Das Hubwerk muss mit zwei Drahtseilen bzw. Ketten mit je einem Sicherheitsfaktor von 8 gegen die Mindestbruchkraft ausgerüstet sein. Jedes Seil bzw. Kette muss für die vorhandene Belastung bei Personentransport ausgelegt sein. Das Verhältnis Trommeldurchmesser zu Seildurchmesser muss mindestens 18 x ds betragen. Es darf nur einlagig gewickelt werden.
d) Drahtseile müssen mindestens einen Durchmesser von 8 mm haben.
e) Der Kran bzw. das Hubwerk muss mit einer Überlastsicherung ausgerüstet sein. Ist der Kran bzw. das Hubwerk zum Transport von Lasten und zum Heben von Personen vorgesehen, muss mit einem Betriebsartenwahlschalter die Überlastsicherung auf die zulässige Belastung bei Personentransport einstellbar sein (Umschaltung auf Personentransport).
f) Die Hub- und Fahrgeschwindigkeiten müssen auf maximale Geschwindigkeiten von 0,33 m/s begrenzt sein (z. B. mit dem unter e) aufgeführten Betriebsartenwahlschalter).
g) Es muss eine Einrichtung für die Befreiung der Personen bei Energie- oder Steuerungsausfall vorgesehen sein, mit der der Korb in eine Stellung gebracht werden kann, in der die Personen den Korb sicher verlassen können.
h) Sicherheitsbezogene Funktionen von Steuerungen müssen mindestens Performance level d und mindestens Kategorie 3 nach EN ISO 13849-1 entsprechen. Anmerkung: Die Forderung nach mindestens Kategorie 3 schließt eine Struktur der Kategorie B, 1 oder 2 aus.
i) Die Steuerung sollte vom Korb aus möglich sein.
2. Krane und Hubwerke zum Heben von Personen mit Körben, die mit einer Fangvorrichtung ausgerüstet sind, müssen zusätzlich folgende Mindestanforderungen erfüllen
Erfolgt das Heben von Personen mit Körben, die mit einer Fangvorrichtung (z. B. Sicherungsseil mit Blockstopp) ausgerüstet sind, die bei Übergeschwindigkeit einfällt, muss die Tragfähigkeit des Kranes und des Hubwerkes mindestens dem 2-fachen der bei Personentransport vorhandenen Belastung (Eigengewicht Korb und Nutzlast) entsprechen.
Das Tragseil bzw. die Kette muss für die vorhandene Belastung bei Personentransport mit einem Sicherheitsfaktor von 8 gegen die Mindestbruchkraft ausgelegt sein.
Das Verhältnis Trommeldurchmesser zu Seildurchmesser muss mindestens 18 x ds betragen. Es darf nur einlagig gewickelt werden. Hubwerke müssen außerdem die Anforderungen der Punkte 1 d) bis i) erfüllen.
Zuständiger Fachreferent
Uwe Streb
Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik
Isaac-Fulda-Allee 18
55124 Mainz