Automatikkrananlage

Positionspapier des Sachgebiets Hütten- und Walzwerksanlagen, Gießereien, Hebetechnik in der DGUV zu Automatikkrananlage

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen.

Bei Automatikkrananlagen ist grundsätzlich Folgendes zu beachten: 

1. Umzäunung

Für den Gefahrenbereich des Kranes im Automatikbetrieb gilt: 

  • Die Umzäunung muss mindestens 2 m hoch sein;
  • Die Anforderungen der DIN EN ISO 13857 sind bei der Ausführung der Umzäunung einzuhalten (z. B. Durchgreifen, Übergreifen). 

2. Zugänge

Für den Zugang zum Gefahrenbereich des Automatikkranes gilt: 

  • Die Stellung der Zugangstüren muss steuerungstechnisch überwacht werden. Dies kann z. B. durch Grenztaster mit Personenschutzfunktion, die zwangsöffnend und zwangsläufig wirken, erfolgen;
  • Diese Türen sind abschließbar auszuführen oder mit einer elektromechanischen / elektromagnetischen Zuhaltung zu versehen;
  • Beim Öffnen dieser Türen muss Not-Halt bzw. Not-Aus mindestens in STOP Kategorie 1 ausgelöst werden. Die Anforderungen der Kategorie 3 und des Performance Level d entsprechend der DIN EN ISO 13849-1 sind zu erfüllen.

3. Quittierungstaster

Für die Wiederfreigabe; des Automatikbetriebes gilt:

  • Der Wiederanlauf des Automatikkranes, nach Öffnen und Schließen einer Zugangstür, muss durch einen Quittierungstaster abgesichert werden;
  • Nach dem Öffnen einer Zugangstür darf nur noch Handbetrieb möglich sein;
  • Der Quittierungstaster muss so angebracht werden, dass er nicht von Positionen innerhalb der Umzäunung betätigt werden kann. 

4. Steuerung

Für die sicherheitsgerichteten Funktionen der Automatikkrananlage gilt: 

  • Die sicherheitsgerichteten Funktionen der Automatikkrananlage sind so auszuführen, dass diese die Anforderungen der Kategorie 3 und Performancelevel d entsprechend der DIN EN ISO 13849-1 erfüllen.
  • Die Absicherung von z. B. den automatischen Fahrbewegungen von Kran, Katze, Hubwerk und Drehwerk muss dabei durch zwei unabhängige Einrichtungen erfolgen (z. B. 2 Wegerfassungssysteme, zweikanaliges Stillsetzen der Antriebe).
  • Bei der 2-kanaligen Signalverarbeitung sind eine einzige handelsübliche Standard SPS, ein handelsüblicher Standard Frequenzumrichter, ein nicht sicherheitsgerichtetes Bussystem oder eine nicht sicherheitsgerichtete Funkstrecke 

ohne zusätzliche steuerungstechnische Maßnahmen nicht ausreichend

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Zuständiger Fachreferent

Uwe Streb

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Isaac-Fulda-Allee 18
55124 Mainz

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