Personenbeförderung mit Fahrzeugkranen bei Arbeiten an Fackeln

Positionspapier des Sachgebiets Hütten- und Walzwerksanlagen, Gießereien, Hebetechnik in der DGUV zur Personenbeförderung mit Fahrzeugkranen bei Arbeiten an Fackeln

Information an die gemäß §28 der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ DGUV Vorschrift 52 durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall für die Prüfung von Kranen ermächtigten Sachverständigen.

Wann ist eine Personenbeförderung mit Fahrzeugkranen bei Arbeiten an Fackeln eine aus der Sicht der Arbeitssicherheit mögliche Alternative?

Problemstellung

In einem Mitgliedsunternehmen der BG RCI müssen regelmäßig Arbeiten auf Fackelbühnen im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen ausgeführt werden. Vor Ort sind Fackeln mit bis zu 140 m Höhe vorhanden: 

Außer in der Höhe der Fackeln unterscheiden sich diese durch den Fackelkopf (mit und ohne Kragen). Alle Fackelkörper sind nur mit Steigleitern ausgerüstet. 

Während der o. a. Arbeiten müssen die Mitarbeiter mehrmals täglich über Steigleitern auf die Fackelbühnen. 

Die Zuständigkeit der genannten BGen ist in der Regel wie folgt gegeben: 

  • Mitarbeiter, die auf der Fackel arbeiten, sind bei der BG RCI versichert,
  • die Fremdfirmenmitarbeiter sind bei der BGHM versichert,
  • die Fahrzeugkranführer sind bei der BG Verkehr versichert. 

Ziel

Um die Belastungen und Risiken beim Auf- und Abstieg von Steigleitern zu vermeiden bzw. gering zu halten, wird nach geeigneten, sicheren Alternativen gesucht. Da in der Regel nur bis 40 m Höhe mit Hubarbeitsbühnen gearbeitet werden kann und auch die räumlichen Verhältnisse vor Ort das Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen nicht immer ermöglichen, wird in den übrigen Fällen das Befördern mittels Personenaufnahmemittel (PAM) unter Zuhilfenahme von Fahrzeugkranen angestrebt. Es ist zu prüfen, unter welchen Bedingungen dies eine akzeptable Lösung darstellt.

Hinweis

Der Betrieb von Hubarbeitsbühnen wird hier nicht behandelt. Infos zu diesem Thema finden sich im DGUV-Informationsschreiben „Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen von Hubarbeitsbühnen“ (Stand: 2011) des Fachausschusses „Förder- und Lagertechnik“. 

Ergebnis

Es muss unterschieden werden zwischen Übersteigen eines Geländers (PAM und Fackelbühne) und dem bodengleichen Aussteigen aus dem PAM auf die Fackelbühne. 

Definition

Übersteigen

Aussteigen aus PAM über dessen Geländer und des Geländers der Fackelbühne 

Aussteigen

Aussteigen durch PAM-Tür und bodengleich eintreten auf Fackelbühne durch entsprechende Tür

Hinweis

Die DGUV Regel „Hochziehbare Personenaufnahmemittel“ (DGUV-R 101-005) definiert „Aussteigen“ nicht und regelt auch das Aussteigen nicht konkret, sondern gibt in Abschnitt 4.5.4 das Schutzziel vor: 

„Arbeitskörbe … müssen so beschaffen sein, dass ohne Gefährdung ein- und ausgestiegen werden kann.“ 

Das „Aussteigen“ wird bei der Personenbeförderung mit Fahrzeugkranen als einzige sicherheitstechnisch vertretbare Lösung angesehen. Damit ergeben sich folgende Lösungsansätze: 

  1. Bevorzugte Lösung: Absetzen des PAMs auf der Fackelbühne unter Voraussetzung, dass sowohl die Abmessungen der Fackelbühne als auch deren Statik dies ermöglicht.
  2. Zweitrangige Lösung, da sich sowohl Fackel als auch PAM immer bewegen und daher nicht als statisch angesehen werden können: Andocken des PAMs an die Fackelbühne. Mögliche Quetschgefahren z. B. für die Hände zwischen den Geländern von PAM und Fackelbühne müssen vermieden werden (z. B. durch Verwenden von Fendern). 

Bedingungen für die Durchführung

  • Zur Personenbeförderung wird im Betrieb mit nur vier Fahrzeugkran-Partnerfirmen zusammengearbeitet. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Abläufe abgestimmt und eindeutig geregelt sind.
  • Für die Personenbeförderung darf nur ein eigens für die entsprechenden Fackeln konstruierter und geprüfter Arbeitskorb (PAM) verwendet werden. Dieser wird in Zusammenarbeit mit Fachfirmen entwickelt und gebaut. Dabei müssen die Anschlagmittel zwischen Lasthaken des Kranes und PAM so lang sein, dass der Lasthaken nicht mit dem Kragen des Fackelkopfes kollidieren kann.
  • Das Erstellen einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung ist Voraussetzung für die genannten Arbeiten. Diese dient auch den Fahrzeugkran-Partnerfirmen als Basis für deren Gefährdungsbeurteilung. 

Folgende technische Fragen sind vor Aufnahme der Tätigkeiten vom Fackelbetreiber zu klären:

  • Prüfen der Statik der Fackelbühnen für das Absetzen des PAMs,
  • Festlegen von Andockstellen an Fackelbühnen,
  • beim Andocken,
  • Schaffen eines sicheren, bodengleichen Übergangs, z. B. an PAM angebrachter, klappbarer Übergang,
  • Konstruktion eines eigenen, leichten PAMs – Stichwort „Maximales Gewicht in Abstimmung mit der Statik“ und „Türöffnung im PAM“,
  • Ausrüsten des PAM mit „Bootsmann-Haken“ (Positionierhilfe beim Andocken). 

Hinweis

  • Es ist zu beachten, dass vor jeder Nutzung des PAM zum Arbeiten auf Fackeln eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt werden muss. Hierdurch werden die spezifischen vor-Ort Bedingungen (Verkehrswege, Arbeitsumgebung, Wetter, …) berücksichtigt.
  • Wie bisher melden die Fahrzeugkranbetreiber die geplante Personenbeförderung gemäß § 36 (4) UVV „Krane“ der BG Verkehr, zusätzlich meldet die Firma meldet diese Arbeiten an ihre zuständige BG, in diesem Fall die BG RCI. Dieses Schreiben entstand in Zusammenarbeit des Betriebes mit der BG HM, BG RCI und BG Verkehr. Stand Dezember 2019
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Zuständiger Fachreferent

Uwe Streb

Abteilung Technologien Holz und Metall
Sachgebiet Krane und Hebetechnik, Intralogistik

Isaac-Fulda-Allee 18
55124 Mainz

E-Mail